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Wählen: Was in der Wahlkabine und am Stimmzettel erlaubt ist

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Stimmzettel zur Wahl

©Elke Mayr
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Rund um das Thema Wählen und Wahlrecht tauchen immer wieder Fragen auf: Wer darf wählen? Dürfen Kinder mit in die Wahlkabine? Antworten auf einige der wichtigsten Fragen zur österreichischen Wahl.

Welche Wahlen gibt es in Österreich?

Folgende Wahlen finden regelmäßig statt:

Außerdem gibt es noch Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, an denen Wahlberechtigte in Österreich teilnehmen dürfen.

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Wer darf wählen?

Das aktive Wahlrecht - also das Recht, zu wählen - gilt in Österreich für alle Staatsbürger:innen, die am Wahltag ein Alter von mindestens 16 Jahren erreicht haben. Das aktive Wahlrecht wurde in Österreich zwischen 1907 (für Männer) und 1918 (für Frauen) eingeführt.

Das passive Wahlrecht - also das Recht, gewählt zu werden - gilt für wahlberechtigte österreichische Staatsbürger:innen, ab einem bestimmten Alter:

  • Bundespräsidentenwahlen: mindestens 35 Jahre am Wahltag

  • Nationalratswahlen: mindestens 18 Jahre am Wahltag

  • Landtagswahlen: mindestens 18 Jahre am Wahltag

  • Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen: mindestens 18 Jahre am Wahltag

  • Europawahlen: mindestens 18 Jahre am Wahltag (Person muss am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden)

Unionsbürger:innen, also Staatsangehörige anderer EU-Staaten, mit Wohnsitz in Österreich besitzen das aktive und passive Wahlrecht für Kommunal- und Europa-Wahlen.

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Wer ist von der aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen?

Laut österreichischem Gesetz ist der einzige Ausschlussgrund vom Wahlrecht eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (in gewissen Fällen: mehr als ein Jahr). Das Gericht muss diesen Ausschluss im Einzelfall ausdrücklich anordnen.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen und bei Europawahlen, nicht aber bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen und Landtagswahlen.

Wo kann man wählen?

Mit einer Wahlkarte kann man als wahlberechtigte Person überall und schon vor dem Wahltag wählen. Ohne Wahlkarte kann man seine Stimme am Wahltag in einem Wahllokal am Wohnort abgeben. In der "Amtlichen Wahlinformation", die man per Post erhält, ist das genaue Wahllokal bzw. die Adresse, wo man wählen gehen kann, angegeben.

Das richtige Wahllokal kann man auch über das Internet finden. Einerseits über die Website der jeweiligen Gemeinde, andererseits auf der Homepage des Innenministeriums unter dem Menüpunkt "Wahlen".

Wie bekommt man eine Wahlkarte?

Die Wahlkarte muss in der jeweiligen Wohngemeinde beantragt werden. Das kann persönlich am Gemeindeamt - oder in Wien beim zuständigen Magistrat - passieren. Der Antrag kann aber auch per E-Mail, Fax oder Post sowie elektronisch erfolgen. Eine digitale Beantragung ist über folgende Wege möglich:

Egal für welchen Antragsweg man sich entscheidet: Wichtig ist, die Wahlkarte rechtzeitig zu beantragen. Das sind in der Regel zumindest einige Tage vor der Wahl. Man kann die Stimme dann per Post, durch eine andere Person oder persönlich abgeben. Die Abgabe ist auch am Wahltag beim eigenen oder bei einem beliebigen anderen Wahllokal in Österreich möglich.

Wie wählt man gültig?

Wer im Wahllokal wählt, muss einen gültigen Lichtbildausweis dabei haben oder die Wahlkarte, sofern man eine beantragt hat. Die Amtliche Wahlinformation muss man nicht mitnehmen.

Ob man gültig gewählt hat, entscheidet die Wahlbehörde. Um gültig zu wählen, muss man sich - je nach Art der Wahl - für eine Partei/Person, die sich zur Wahl aufgestellt hat, entscheiden. Das Kreuz bzw. die Wahl am Stimmzettel muss gut sichtbar und lesbar sein. Man darf keinen eigenen Kandidaten bzw. keine eigene Kandidatin auf den Stimmzettel schreiben. Die Wahl ist nur gültig, wenn die Person, die man wählt, schon auf dem Wahlzettel aufgedruckt ist.

Laut Innenministerium ist ein amtlicher Stimmzettel dann ungültig wenn:

  • ein anderer als der amtliche Stimmzettel verwendet wird.

  • kein/e Wahlwerber:in oder keine Partei angezeichnet wird.

  • die Namen von mehreren wahlwerbenden Personen/Parteien angezeichnet werden.

  • der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wird, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, wen die
    Wählerin oder der Wähler wählen wollte.

  • die von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder Kennzeichnungen sonst nicht eindeutig sind

  • das Wahlkuvert leer abgeben wird.

Welche Regeln gelten in der Wahlkabine?

Prinzipiell gilt das geheime Wahlrecht. Das bedeutet, dass Wähler:innen ihre Stimme unbeobachtet abgeben müssen. Dafür ist die Wahlkabine da. Unmittelbar nach dem Ankreuzen wird der Wahlzettel in ein unbeschriftetes Kuvert gesteckt und dieses in die Wahlurne geworfen (von einem/r Wähler:in oder dem Wahlleiter). Die Wahlbehörde vor Ort entscheidet im Einzelfall, ob das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Das gilt beispielsweise für die Fragen, ob ein Kind mit in die Wahlkabine darf oder ein Hund bei der Stimmabgabe dabei sein darf. Im Regelfall ist dies bei kleinen Kindern und Hunden kein Problem, im Einzelfall entscheidet jedoch die Wahlbehörde. Wenn etwa die Ruhe während des Wahlgangs durch Kinder oder Tiere gestört wird, kann es zu einer negativen Entscheidung kommen.

Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Wähler:innen dürfen sich im Wahllokal von einer selbst gewählten Begleitperson helfen lassen. Wer einen solchen Umstand nur vortäuscht auf den wartet allerdings eine saftige Geldstrafe von bis zu 218 Euro.

Was ist am Stimmzettel alles erlaubt?

Solange die getroffene Wahl klar ersichtlich und gültig ist, ist vieles am Stimmzettel erlaubt. So darf man das Papier falten oder man kann Zeichnungen auf den Stimmzettel malen.

Das Wahlkuvert muss allerdings aufgrund des Wahlgeheimnisses auf jeden Fall unbeschriftet (keine Zeichen, Worte oder Zeichnungen) bleiben. Es droht auch hier bei Zuwiderhandeln eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro.

Darf man unter Alkoholeinfluss wählen?

Früher war der Ausschank von Alkohol am Wahltag tatsächlich verboten, das Alkoholverbot wurde jedoch laut Innenministerium bereits 1979 aus der Rechtsordnung gestrichen. Der Konsum von Alkohol am Wahltag war und ist hingegen nicht verboten.

Was tun, wenn man den Wahlzettel falsch ausgefüllt hat?

Wenn man das Kuvert mit dem Stimmzettel bereits abgegeben hat, kann die eigene Wahl nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn man die falsche Person/Partei angekreuzt hat und der Stimmzettel noch nicht abgegeben wurde, dann kann man um einen neuen Wahlzettel bitten. Der falsch ausgefüllte Stimmzettel muss jedoch sofort zerrissen werden, damit man nicht zweimal wählt. Die entstandenen Papierschnipsel muss man zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mitnehmen bzw. selbst entsorgen.

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