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Die FPÖ hatte versucht, einen Zusammenhang zwischen den beiden Themenkomplexen herzustellen, indem sie sich auf die angebliche Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern, insbesondere über das Innenministerium, berief. Im Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats bestritten dies ÖVP, SPÖ und NEOS. Die Freiheitlichen wandten sich daher - wie es im Fall eines Minderheits-Verlangens möglich ist - an den VfGH zur Klärung.
Die Verfassungsrichter folgten allerdings der Argumentation der Regierungsfraktionen. "Nach Ansicht des VfGH begründet der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses mit diesen Ausführungen hinreichend, dass das Verlangen der Abgeordneten der FPÖ nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht", hieß es. Der Geschäftsordnungsausschuss habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich der vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand auf keinen bestimmbaren Vorgang bezieht.
Der Untersuchungsgegenstand erfasse "vielmehr die gesamte Amtsführung bestimmter Bundesministerien und der ihnen nachgeordneten Behörden", argumentieren die Verfassungsrichter weiter. Die im Verlangen der FPÖ beigefügte Wortfolge "Verdacht der unsachlichen oder parteipolitisch motivierten Einflussnahme" sei nicht geeignet, den Untersuchungsgegenstand hinreichend zu konkretisieren.