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Die zum Tatzeitpunkt 17-Jährige Österreicherin war damals mit Freundinnen in der Innenstadt unterwegs gewesen. In einem Lokal im so genannten Bermuda-Dreieck lernten sie mehrere Burschen kennen, mit denen sie dann durch die Seitenstettengasse heimwärts gingen. Einer von ihnen habe dann vor dem Stadttempel die Fahne herunterreißen wollen, sei aber gescheitert. Da habe man sie hochgehoben. Sie sei "stark angesoffen" gewesen und habe damals auch ein Drogenproblem gehabt. Dabei sei ein Schaden von 1.000 Euro entstanden. Den Vorfall gab die Angeklagte auch zu.
In Abrede stellte sie hingegen den Vorwurf, sie hätte bei der Tat, "Scheiß Israel! Scheiß Juden!" gebrüllt und damit die Menschenwürde von Israelis und Juden verletzt. Die Fahne war im Gedenken an die Opfer der Terrorattacke der radikalislamischen Hamas am 7. Oktober 2023 am Stadttempel angebracht worden. Den Vorfall in der Wiener Innenstadt beobachteten damals mehrere Passanten und Passantinnen. Die inkriminierten Rufe hörte allerdings nur eine. Diese filmte die damals Jugendliche auch beim Herunterreißen der Fahne und übergab das Video der Polizei. "Das ist auf dem Video nicht zu hören", sagte die Staatsanwältin in ihrem Schlusswort. Man hätte nun mehrere Monate versucht die Zeugin auszuforschen, das sei aber nicht gelungen.
"Das gesamte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass 'Scheiß Israel' gerufen wurde. Niemand außer einer Zeugin hat es gehört, und die konnte man nicht ausfindig machen", begründete der Richter das Urteil. Es sei "unmöglich, die Angeklagte hier wegen Verhetzung zu verurteilen. Es wäre auch menschenrechtlich gar nicht möglich, nur wegen einer verlesenen Aussage". Im Laufe des Verfahrens habe man herausgearbeitet, dass die Angeklagte stärker alkoholisiert war als ihre Begleiter und überredet worden sein dürfte. Vom Nahost-Konflikt habe sie wenig Ahnung.
Unter Bedachtnahme einer viermonatigen unbedingten und einer sechsmonatigen bedingten Vorstrafe wurde von einer Zusatzstrafe abgesehen. Als Milderungsgründe nannte die Staatsanwaltschaft das Geständnis, das jugendliche Alter sowie, dass sie durch die Alkoholisierung eingeschränkt war. Erschwerend seien hingegen die Vorstrafen. Die Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.