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Der 2025 wiedergewählte Stadtchef war angeklagt worden, weil er im Jahr 2021 eine Bauabstandsnachsicht und eine Baubewilligung für eine Wohnanlage in Bludenz erteilt hatte. Der Vorwurf lautet: Tschann habe den Bescheid unterschrieben, obwohl er gewusst habe, dass dieser möglicherweise dem Gesetz widerspricht. Im ersten Prozess kurz vor Weihnachten 2024 war Tschann zu einer bedingten Haftstrafe in Höhe von elf Monaten und zur Zahlung von 51.000 Euro verurteilt worden. Allerdings hatte der 33-Jährige mit der angemeldeten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde Erfolg. Der OGH hob das Urteil im vergangenen November auf. Die Vorwürfe seien vom Landesgericht nicht ausreichend begründet worden, hieß es.
Die Richterin war in ihrer Urteilsbegründung sehr klar. Sie verwies auf einen am Dienstag zwei Stunden lang vernommenen Zeugen - einen Mitarbeiter der Stadtplanung - der glaubhaft die Probleme im Zusammenhang mit dem Bauprojekt geschildert habe. Der Zeuge hatte etwa auch von großem "politischen Druck" gesprochen, was Tschann verneinte. Der Verantwortung von Tschann wurde hingegen kein Glaube geschenkt. "Immer wenn es brennt, hat die kollektive Vergesslichkeit eingesetzt", stellte die Richterin fest. Es habe zahlreiche Sitzungen und Besprechungen über die Wohnanlage gegeben, "dass Sie nicht gewusst haben, dass es Probleme gibt, glauben wir Ihnen nicht", so die Richterin. Zudem sei das "Nachtatverhalten himmelschreiend" und bestätigte die Tat - zu Rechtfertigungszwecken sind unter anderem anscheinend Sitzungstermine erfunden worden.
"Ich bin nicht Ihrer Meinung", sagte Tschann nach der Urteilsverkündigung, die Richterin reagierte mit einem knappen "Klar". Tschann hatte in der Verhandlung zugegeben, den Baubescheid weder gelesen noch geprüft zu haben. Er berief sich darauf, sich - wie stets - auf seine Fachabteilungen verlassen zu haben. "Hätte ich gewusst, dass der Bescheid nicht entspricht, hätte ich ihn nicht unterfertigt", beteuerte er. Er hatte auch - vergeblich - zumindest auf einen diversionellen Ausgang des Verfahrens gehofft. Dafür seien die Voraussetzungen nicht gegeben, führte die Richterin aus.
Tschanns Verteidiger hatte in seinem Schlussplädoyer darauf hingewiesen, dass es lediglich zu beurteilen gelte, ob sich die Baubehörde mit dem Bürgermeister als oberstem Vertreter mit einem negativen Amtsgutachten der Stadtplanung auseinandergesetzt habe. Das sei ohne Zweifel geschehen. 95 Prozent der Auflagen hätten Niederschlag im Bescheid gefunden, und ob der Abstand zur Straße eingehalten wurde, hätten nicht einmal die Zeugen zu beurteilen gewagt. Außerdem stellte der Rechtsanwalt in Abrede, dass Tschann beim Unterfertigen des Bescheids gewusst habe, dass dieser nicht entsprechen könnte.
Ein ganz anderes Bild zeichnete hingegen der Staatsanwalt. Schon das Urteil im ersten Prozess sei richtig gewesen. Aufgehoben worden sei es lediglich darum, weil dem Richter in der Urteilsbegründung eine unklare Formulierung unterlaufen sei. Wären die Vorwürfe gegen Tschann nicht berechtigt gewesen, "hätte ihn der OGH freigesprochen", so der Staatsanwalt. Im Bescheid sei das negative Amtsgutachten gar nicht erwähnt worden. "Strafbar ist, wie der Bescheid entstanden ist", betonte er. Wie das Ergebnis ausgefallen sei, spiele dabei keine Rolle.
Das Schöffengericht folgte in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Unzufrieden war mit dem Urteil aber nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Anklagebehörde. Für den Staatsanwalt fiel die Strafe für Tschann zu gering aus, deshalb meldete auch er Rechtsmittel an.






