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Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war die formale Doppelexistenz des Seniorenbundes als Teil der Partei und als Verein. Als letzterer hatten der bundesweit tätige Verein "Österreichischer Seniorenbund" sowie fünf Landesorganisationen und hunderte Ortsgruppen in Oberösterreich Förderungen aus dem sogenannten NPO-Fonds beantragt und Zahlungen daraus erhalten, insgesamt 2,46 Millionen Euro.
Im Februar 2023 zahlte der Seniorenbund nach der UPTS-Entscheidung die Förderungen "unter Vorbehalt" zurück. Davor hatte es bereits organisatorische Änderungen gegeben: Die ÖVP benannte ihre Teilorganisation in "ÖVP Senioren" um, "Seniorenbund" heißt nur noch der Verein. Beibehalten wurden bei beiden die Parteifarben Türkis und Schwarz - und auch die jeweilige Präsidentin in Person der Wiener ÖVP-Landtagsabgeordneten und früheren Generalsekretärin der Bundes-ÖVP Ingrid Korosec. Die zeigte sich am Mittwoch hoch erfreut, sprach in einer Aussendung von unbegründeten Vorwürfen und kündigte an, die 15.000 Euro Strafe zurückfordern zu wollen, sobald das Urteil rechtskräftig sei. Ob man auch die Förderungen selbst zurück haben will, wurde in der Aussendung nicht erwähnt.
Auch die ÖVP beantwortete diese Frage nicht. Dies obliege der Logik des Urteils folgend ausschließlich dem Verein selbst, schließlich handle es sich dabei um eine vereinsinterne Angelegenheit, meinte ÖVP-Generalsekretär Nico Marchetti in einer Aussendung. Er sah durch das BVwG-Urteil Klarheit hergestellt, dass der Seniorenbund keine Teilorganisation der Volkspartei sei. "Der Seniorenbund ist ein eigenständiger Verein und unterlag und unterliegt zu keinem Zeitpunkt Weisungen der Volkspartei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts untermauert das", unterstrich Marchetti.
Der UPTS hatte seinerzeit argumentiert, dass die Seniorenbund-Vereine im Bund sowie in fast allen Bundesländern dieselbe Anschrift und Telefonnummer hätten wie die ÖVP-Teilorganisation Seniorenbund. Außerdem seien "die leitenden Organe der beiden Organisationen auf Bundes- und Landesebene identisch" gewesen - dadurch hätte die ÖVP einen "bestimmenden Einfluss" auf die Vereine gehabt. Für das BVwG reichte nun aber die formale Namensungleichheit aus.
Weil der Verein Österreichischer Seniorenbund - im Gegensatz zur Teilorganisation ÖVP-Senioren - nicht explizit in der Parteisatzung genannt sei, könne er "nicht als Gliederung der Partei angesehen werden", zitierte "Der Standard" aus der Ende Juli ergangenen Entscheidung. Der Bescheid des UPTS sei aus diesem Grund nicht haltbar: "Die Ansicht (...), es müsse eine 'inhaltliche Beurteilung' vorgenommen werden, um herauszufinden, ob ein Gebilde Teil einer Partei ist oder nicht, würde weitergedacht dazu führen, dass jedwede Organisation, bei gewissen Übereinstimmungen (...), sei die Partei auch damit nicht einverstanden, aus eigenem Bestreben zu einer Gliederung einer Partei werden würde oder rechtlich als solche eingeordnet werden müsste."
Gegen die Entscheidung könnte der UPTS noch ordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.