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Der Beschuldigte soll sich seit Februar 2023 in Österreich aufgehalten haben und dem IS für Anschläge jederzeit zur Verfügung gestanden sein, und zwar für Selbstmordattentate mit einer Schusswaffe und Sprengstoff oder für ein Attentat mit einem Messer. Für einen Messer-Anschlag "soll der Angeklagte mit der Festung Hohensalzburg, dem Salzburger Hauptbahnhof und dem Christkindlmarkt am Salzburger Dom- und Residenzplatz bereits konkrete Anschlagsziele ausgewählt und mit dem Weihnachtsfest 2024 auch zumindest einen konkreten Zeitpunkt ins Auge gefasst haben", so die Staatsanwaltschaft. Wie konkret die Pläne genau waren, konnte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Ricarda Eder, gegenüber der APA nicht sagen, das solle bei der Hauptverhandlung geklärt werden.
Am 21. November des vergangenen Jahres soll der 21-Jährige außerdem eine in Belgien wohnhafte Person zu einem Selbstmordattentat im Iran angestiftet und dafür auch den Kontakt zu mindestens zwei IS-Mitgliedern hergestellt haben. Diese Person wurde aber noch vor der Ausreise in Belgien festgenommen, die Ermittlungen laufen.
Schließlich legt die Staatsanwaltschaft dem Afghanen das Sammeln und Verbreiten von IS-verherrlichenden Mediendateien zur Last. Das soll über verschiedene Social-Media-Plattformen und Messengerdienste gelaufen sein. Aus dem Internet soll er sich auch Anleitungen und Baupläne zur Herstellung improvisierter Sprengsätze verschafft haben.
Der Angeklagte wurde am 1. Dezember 2024 festgenommen, einen Tag später wurde die Untersuchungshaft verhängt. Der 21-Jährige ist unbescholten und zeigte sich laut Staatsanwaltschaft teilweise geständig. Die Anklage fällt aufgrund des Strafrahmens von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe in die Zuständigkeit eines Geschworenengerichts, und weil der Afghane bei einem Teil der ihm zur Last gelegten Taten noch nicht 21 Jahre alt war, wird es ein Geschworenengericht für Jugendstrafsachen sein. Ein Prozesstermin wurde noch nicht festgelegt.
Konkret zur Last gelegt werden dem 21-Jährigen das Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der terroristischen Straftaten, der kriminellen Organisation sowie das Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat.