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Hintergrund war der Fall von zwei polnischen Urlaubern. Sie hatten einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien gebucht. Direkt am Tag nach ihrer Ankunft wurden sie von Lärm geweckt, weil das Schwimmbecken ihres Hotels nach einer Behördenanordnung abgerissen werden musste. Die Abrissarbeiten dauerten vier Tage. Außerdem gab es lange Warteschlangen bei den Mahlzeiten, und das Snackangebot am Nachmittag fiel aus. In den letzten drei Tagen des Urlaubs begannen darüber hinaus Bauarbeiten für eine Erweiterung des Hotels
Vor einem polnischen Gericht forderten die Reisenden daraufhin ihr Geld zurück und Schadenersatz. Das polnische Gericht wandte sich nach Luxemburg. Der EuGH stellte nun fest, dass eine vollständige Erstattung mit EU-Recht vereinbar sei. Nur ein Strafschadenersatz für den Reiseveranstalter sei unzulässig.
Allerdings bestehe kein Erstattungsanspruch, wenn ein Dritter für die Mängel verantwortlich sei und diese weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen seien, so der EuGH. Das nationale Gericht müsse daher klären, ob der Veranstalter oder der Hotelbetreiber über das behördliche Verfahren, das zur Abriss-Entscheidung führte, informiert worden seien. In dem Fall könne der Veranstalter nicht von seiner Ersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden. Den konkreten Fall muss jetzt das nationale Gericht in Polen bewerten.






