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Blitzeinschlag bei Flugverspätung "außergewöhnlicher Faktor"

Aktualisiert
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Eine AUA-Maschine wurde im März 2022 vom Blitz getroffen
©APA, THEMENBILD, MAX SLOVENCIK
Ein in ein Flugzeug eingeschlagener Blitz kann im Fall einer großen Verspätung als "außergewöhnlicher Umstand" gelten. Ein entsprechendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag veröffentlicht. Der EuGH befasste sich auf Ersuchen des Landesgerichts Korneuburg mit dieser Frage, nachdem ein Flugzeug der Austrian Airlines (AUA) im März 2022 von einem Blitz getroffen worden war. Ein Fluggast kam in weiterer Folge mit über 13 Stunden Verspätung in London an.

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Eine über eine Gesellschaft eingebrachte Klage des Flugreisenden hat einen Streitwert von 400 Euro. In erster Instanz wies das Bezirksgericht Schwechat die Klage gegen die AUA ab. Das Landesgericht als Berufungsinstanz sah die Klärung der Frage durch den EuGH, ob ein Blitzschlag als "außergewöhnlicher Umstand" zu bewerten ist, als notwendig an. Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei Flugausfällen oder großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet - das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Der EuGH stellte dazu fest, dass ein Blitzschlag dann einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, "wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt". Der Unionsgesetzgeber habe in den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen, darunter auch die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, sei nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, müsse das Luftfahrtunternehmen weitere Anstrengungen unternehmen. So gelte es nachzuweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen - wie beispielsweise eine große Verspätung - zu vermeiden. "Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen", so der EuGH.

Die AUA sieht sich im anhängigen Verfahren als schuldlos, weil "eine Beschädigung durch Blitzschlag ungewöhnlich bzw. in diesem Ausmaß weder plan- noch beeinflussbar gewesen sei", wie das Landesgericht Korneuburg festhielt. Die Klägerin hingegen kann im Blitzschlag keinen außergewöhnlichen Umstand erkennen. Die AUA habe auch nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fluggast - der zum damaligen Zeitpunkt in London wohnte - schnellstmöglich an sein Reiseziel zu befördern. So kam er anstatt gegen 18.30 Uhr erst am Folgetag kurz nach 8.00 Uhr am Flughafen London-Heathrow an.

Die AUA-Maschine wurde am 8. März 2022 kurz vor der Landung in Iasi in Grenznähe zur Republik Moldau vom Blitz getroffen. Bei der technischen Sicherheitsüberprüfung des Flugzeugs nach der Landung - laut AUA war diese erforderlich - wurde eine Beschädigung von technischem Gerät festgestellt. Letztlich wurde ein Ersatzmaschine aus Wien eingeflogen. Der Flug von Rumänien nach Schwechat startete somit nicht kurz nach 14.00 Uhr, sondern um 22.25 Uhr.

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