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Anlassfall war die Buchung von Hin- und Rückflügen von Wien über Amsterdam nach Lima mit KLM über das Online-Buchungsportal Opodo. Die Flüge wurden jedoch annulliert. KLM zahlte den Fluggästen ihre Ticketkosten zurück, zog aber die (ursprünglich nicht ausgewiesene) Vermittlungsgebühr von Opodo ab. Die Fluggäste traten ihre Ansprüche an den Verein für Konsumenteninformation ab, der vor den österreichischen Gerichten von KLM auch die Erstattung dieser Vermittlungsgebühr verlangte. KLM argumentierte, die genaue Höhe der Gebühr im Voraus nicht gekannt zu haben. In der Folge ersuchte der OGH den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.
Der Generalanwalt, dessen Schlussanträgen der EuGH in seinen Entscheidungen meist folgt, sieht die Verpflichtung der Erstattung des Gesamtpreises gegeben. Eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Vermittler reiche grundsätzlich, um die implizite Billigung der Erhebung einer Provision zu belegen, ohne ihre genaue Höhe zu kennen. Von seiner Verantwortung sei das Unternehmen nur befreit, wenn der Vermittler von sich aus, ohne jede Beteiligung, Genehmigung oder Wissen der Fluglinie tätig werde. Davon sei zwischen KLM und Opodo nicht auszugehen, da deren Zusammenarbeit grundsätzlich vertraglich geregelt sei.
Erst am Dienstag waren Fluggastrechte auch im Europaparlament in Straßburg ein Thema. Das EU-Parlament sieht in den jüngsten Vorschlägen des Rats zu der seit 12 Jahren geplanten Überarbeitung der Fluggastrechteverordnung eine Verschlechterung für die Konsumenten, die künftig in vielen Fällen leer ausgehen würden. So will der Rat etwa eine Verlängerung der Mindestverspätung für Entschädigungen von drei auf vier Stunden (bzw. sechs bei Langstrecken) und eine Legitimierung von Handgepäcksgebühren.