Wer bezahlt meine Pflege?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe ein Haus, in dem ich mit meiner Familie wohne. Ich bin Alleineigentümer des Hauses. Ein Testament habe ich noch nicht gemacht. Sollte ich von heute auf morgen ins Altersheim oder sogar Pflegeheim kommen, würde dann das Heim auf dieses Haus zugreifen? Bekäme dann das Heim das Haus, und meine Familie muss ausziehen?
A. F., per Email

Lieber Herr F.,
die gänzliche Abschaffung des Pflegeregress ist mit 1.1.2018 in Kraft getreten. Seit heuer ist es damit den Ländern untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt auch für das Vermögen von Angehörigen, Erben und auch Geschenknehmern. Anderslautende Bestimmungen in Landesgesetzen wurden automatisch außer Kraft gesetzt. Auch für die Übergangsbestimmungen sind nicht die Länder, sondern der Bund zuständig, um eine in allen Ländern einheitliche Regelung zu schaffen.

Ein Zugriff auf das Vermögen von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, also etwa auch auf Ihr Einfamilienhaus, ist daher seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Das Pflegeheim darf somit nicht auf Ihr Haus zugreifen, um jenen Teil der Heimkosten abzudecken, der nicht durch Ihr Einkommen abgegolten werden kann.

Immer noch gilt aber, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner bis zu 80 Prozent seiner Pension und auch sein Pflegegeld bis auf eine Restsumme von 45,20 Euro monatlich zu den Heimkosten beisteuern muss.

Dem pflegebedürftigen Heimbewohner müssen daher auch weiterhin immer 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen und 45,20 Euro vom Pflegegeld zur freien Verfügung für seine sonstigen Ausgaben verbleiben.

Wenn 80 Prozent des Einkommens und das restliche Pflegegeld aber nicht zur gänzlichen Deckung der Kosten ausreichen, wird seit Abschaffung des Pflegeregresses nun nicht mehr das Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Differenz herangezogen. Somit kann ein Pflegeheim auch in diesem Fall nicht auf Ihr Haus zugreifen, und Ihre Familie muss keinesfalls aus dem Haus ausziehen.

Anders als vor dem 1.1.2018 sind daher Überlegungen, das Haus allenfalls schon jetzt an jüngere Familienmitglieder zu verschenken, um einem Pflegeregress zu entgehen, nicht mehr notwendig. Ein Testament hätte an einem Pflegeregress auch früher nichts geändert. Nun können Sie in Ihrem Testament aber jedenfalls ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zugriff auf Ihr Vermögen durch eine Pflegeeinrichtung einen Erben bestimmen. Vor der Errichtung eines Testaments rate ich Ihnen aber jedenfalls, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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