Wann dürfen Polizisten & Polizistinnen schießen?

Das Waffengebrauchsgesetz regelt, unter welchen Umständen die Exekutive - die Polizisten und Polizistinnen - von der Dienstwaffe Gebrauch machen darf

von Österreich - Wann dürfen Polizisten & Polizistinnen schießen? © Bild: iStockphoto.com

Den Gebrauch von Dienstwaffen regelt in Österreich das Waffengebrauchsgesetz von 1969. Zur Waffe greifen dürfen Exekutivorgane wie Polizisten und Gemeindewachebeamte demnach unter anderem im Fall "gerechter Notwehr", um den Widerstand gegen eine Amtshandlung zu überwinden, um eine Festnahme vorzunehmen oder um die Flucht eines Festgenommenen zu verhindern.

Der Waffengebrauch ist laut Gesetz nur zulässig, "wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen", darunter die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder gelindere Mittel wie Handfesseln "ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben". Wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen - zu den Dienstwaffen zählen auch Tränengas oder Einsatzstöcke - darf ein Exekutivorgan nur zu "der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe" greifen. Zweck des Waffengebrauchs gegen Menschen darf nur sein "angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen". Jede Waffe ist weiters "mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen" zu gebrauchen.

Was versteht man unter "Notwehr"?

Der "mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Dienstwaffe gegen einen Menschen" ist nur zulässig im Fall "gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen", um einen Aufstand oder Aufruhr zu unterdrücken sowie weiters in bestimmten Fällen von Festnahmen bzw. Fluchtverhinderung, etwa wenn die betreffende Person als allgemein gefährlich gilt bzw. wenn sie Straftaten verdächtigt wird, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Der lebensgefährdende Einsatz einer Dienstwaffe ist "ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen", als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Im Fall "gerechter Notwehr" findet letztere Bestimmung keine Anwendung.

Unter "Notwehr" versteht der Gesetzgeber laut Strafgesetzbuch eine Handlung zur Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder anderen abzuwehren. Dabei muss also eine tatsächliche Notwehrsituation vorliegen, die Verteidigungshandlung muss notwendig sein und verhältnismäßig geschehen.