Hat auch die Zahlpflicht Urlaub?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich mache mit meinen beiden Söhnen den ganzen August Urlaub in Amerika. Damit war ihre Mutter auch einverstanden. Seit meiner Scheidung vor zwei Jahren zahle ich Unterhalt für die beiden an meine Exfrau. Wegen des geplanten teuren Urlaubs möchte ich ihr im August keinen Kindesunterhalt zahlen. Damit ist sie aber nicht einverstanden. Muss ich wirklich Unterhalt für August bezahlen, wenn die Kinder doch eigentlich die ganze Zeit bei mir sind?
Harald M., Wien

Lieber Herr M.,
betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil Kinder im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, so hat das keine Auswirkung auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte die Betreuung im Rahmen eines Kontaktrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen, sohin von durchschnittlich einem Tag pro Woche.

Zusätzlich zu diesen regelmäßigen Kontakten wird eine Betreuung von vier Wochen in den Ferien als üblich angesehen. Insgesamt rechtfertigt daher eine durchschnittliche Betreuung von etwa 80 Tagen im Jahr keine Reduktion der Unterhaltspflicht. Erst eine darüber hinausgehende Betreuung durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil würde zur Reduktion der monatlichen Unterhaltspflicht führen.

Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch altersunabhängig um zehn Prozent pro weiterem ganztägigem wöchentlichem Betreuungstag reduziert. Ein Kontaktrechtstag pro Woche ist also als "unterhaltsneutral" anzusehen, für jeden weiteren Tag pro Woche ist eine Minderung um zehn Prozent angemessen.

Ob diese etwa 80 Tage Betreuung (zumindest teilweise) am Stück erbracht werden, spielt keine Rolle. Vielmehr sind eben gerade auch Ferienwochen, in denen eine durchgehende mehrwöchige Betreuung durch den Unterhaltspflichtigen erbracht wird, üblich. Wie teuer der gemeinsam verbrachte Urlaub ist, spielt bei der Frage, ob eine Reduktion des Kindesunterhalts gerechtfertigt ist, keine Rolle.

Die Gerichte stellen daher auf eine jährliche durchschnittliche Betreuungszeit ab und nicht auf eine überdurchschnittliche Betreuung in einem einzelnen Monat. Als angemessen wurde demnach von den Gerichten eine Reduktion der monatlichen Unterhaltspflicht um 20 Prozent angesehen, wenn das Kind vom Vater 120 Tage im Jahr betreut wird.

Wenn Sie daher einschließlich des Urlaubs im August durchschnittlich etwa 80 Tage im Jahr Ihre Söhne betreuen, so führt dies zu keiner Verringerung Ihrer Unterhaltspflicht. Der Entfall Ihrer Unterhaltspflicht nur im August ist daher tatsächlich nicht möglich.

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