"Haltet den Dieb!":
Aber darf man das?

Hochsaison für Taschendiebstahl. Was tun, wenn der Langfinger mit dem Diebesgut vorbeiläuft? Einer solchen Nothilfe sind strenge gesetzliche Grenzen gesetzt.

von Sie haben Recht - "Haltet den Dieb!":
Aber darf man das? © Bild: Markus Hoeflinger

Mit fremdem Handy bestückt, eilt der vermeintliche Täter rasanten Schrittes an einem vorbei, und die bestohlene Person ruft um Hilfe. Man wird Zeuge eines Diebstahls. Ein Bein stellen oder ein Faustschlag, und der Täter könnte zur Strecke und das Handy zum Eigentümer gebracht werden. Aber:

Darf man das?

Gut gemeint ist nicht immer gut. Das österreichische Strafrecht schafft zwar für diese Situation Abhilfe, statuiert aber auch klare Grenzen. Die bestohlene Person befindet sich in einer Notwehrsituation und könnte ihr Mobiltelefon grundsätzlich durch die Ausübung von Notwehr unter bestimmten Voraussetzungen selbst zurückerlangen. Übernimmt eine dritte Person in dieser Situation auf zulässige Weise die notwendige Verteidigung, so spricht man von Nothilfe. Die Notwehr- und damit auch Nothilfesituation ist allerdings an Kriterien geknüpft.

Die Nothilfe hat strenge Grenzen: Der Diebstahl muss unmittelbar drohen oder gegenwärtig stattfinden. Wurde der Dieb etwa geschnappt, hat dieser aufgegeben oder ist er erfolgreich, mit oder ohne Diebesgut, geflüchtet, dann sind die zeitlichen Grenzen überschritten. Ebenso unzulässig ist die Nothilfe, wenn die bestohlene Person fremde Hilfe ablehnt. Wie man die Nothilfe ausübt, ist auch von Belang - so muss unter den verfügbaren Mitteln das schonendste gewählt werden, um den stattfindenden Diebstahl sofort und endgültig zu beenden. Eine allgemeine Formel für die notwendige Verteidigung gibt es jedoch nicht. Im Einzelfall sind etwa folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art, Wucht und Intensität des Angriffes, die Gefährlichkeit, körperliche Überlegenheit, etwaige Bewaffnung sowie die verfügbaren Abwehrmöglichkeiten. Jedenfalls gilt: Mit Kanonen sollte man nicht auf Spatzen schießen. Bedient man sich allerdings in zulässiger Weise der notwendigen Verteidigung, dann gehen nachteilige abwehrtypische Risiken - wie eine verstauchte Hand -zu Lasten des Diebes.

Schließlich sollte der Bogen bei der Verteidigung nicht überspannt werden: Alles, was nicht mehr notwendig ist, um den Angriff sofort und endgültig zu beenden, ist unzulässig - egal, wie sehr man sich ärgert.

Ist der Dieb auf rechtskonforme Weise gestellt und vielleicht sogar rückgabewillig, dann hilft das Anhalterecht weiter. Der Dieb darf auf gelindeste noch zum Ziel führende Weise angehalten werden. Es gilt wieder das Schonungsprinzip: Das Festhalten des Diebes ist zulässig, vorsätzliche Körperverletzung nicht. Schließlich muss die Anhaltung unverzüglich dem nächsten erreichbaren Sicherheitsorgan angezeigt werden -in der Regel genügt ein Anruf bei der Polizei.

Achtung: Nicht jede beeinträchtigende Situation berechtigt zur Notwehr/Nothilfe, und nicht jede Verteidigung ist vorbehaltlos zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen findet man hier: § 3 Strafgesetzbuch und § 80 (2) Strafprozessordnung.

Nabila Ehrhardt ist Rechtsanwaltsanwärterin bei www.ulsr.at