Uneheliche Kinder

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Meine Freundin und ich haben für Herbst unsere Hochzeit geplant. Jetzt ist sie schwanger, und ich frage mich, ob wir nicht noch vor der Geburt heiraten sollten. Meine Freundin möchte lieber nicht schwanger heiraten, aber ist ein ehelich geborenes Kind nicht bessergestellt? Macht es einen Unterschied, ob wir vor oder nach der Geburt unserer Tochter heiraten?
Tobias R., Salzburg

Lieber Herr R.!
Zunächst herzliche Gratulation zur Schwangerschaft Ihrer Lebensgefährtin und zur bevorstehenden Hochzeit. Ich kann Sie und Ihre Freundin beruhigen: Uneheliche Kinder sind in Österreich seit vielen Jahren ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt, weshalb es für Ihre Tochter keinen Unterschied macht, ob sie nach Ihrer Eheschließung oder schon davor geboren wird. So gibt es beispielsweise seit Jahrzehnten keine erbrechtlichen Unterschiede zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern mehr. Durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern erhält Ihre Tochter dann auch automatisch den gemeinsamen Familiennamen.

Für Sie als zukünftigen Vater macht es aber zunächst schon einen Unterschied, ob Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter mit der Kindesmutter verheiratet sind oder nicht. Als Ehemann der Kindesmutter vermutet das Gesetz Ihre Vaterschaft, sodass sie automatisch der rechtliche Vater Ihrer Tochter sind und in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen werden. Bei aufrechter Ehe besteht ab dem Zeitpunkt der Geburt auch sofort die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter für Ihre Tochter.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter (noch nicht) verheiratet sind, steht rechtlich zunächst nur die Mutter fest. Ihre Tochter erhält daher den Nachnamen der Mutter und es ist zunächst auch nur die Kindesmutter alleine obsorgeberechtigt. In diesem Fall ist es daher notwendig, die Vaterschaft zur Ihrer Tochter offi ziell vor der zuständigen Behörde anzuerkennen. Dazu geben Sie ein sogenanntes Vaterschaftsanerkenntnis ab. Seit 2013 ist es möglich, gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft auch direkt vor der Standesbehörde die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter zu vereinbaren. Durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge sind Sie dann aber einem "ehelichen" Vater gleichgestellt.

Aus rechtlicher Sicht ist es daher nicht notwendig, noch vor der Geburt Ihrer Tochter zu heiraten, da es für Ihre Tochter keinen Unterschied macht und auch Sie durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge die gleichen Rechte erreichen können. Eine Vorverlegung der offenbar schon länger geplanten Hochzeit ist nicht notwendig.

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