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In Kraft treten soll die Hitzeschutzverordnung am 1. Jänner 2026. Sie enthält eine verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung oder Klimatisierung - schließlich seien in einer Krankabine 50 Grad gemessen worden, sagte Schumann. Für die Umrüstung soll es Übergangsfristen geben. Der Hitzeschutzplan muss in Arbeitsstätten, Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer und -nehmerinnen einsehbar sein.
Im Vordergrund stehe die Gefahrenvermeidung, sagte Schumann. So etwa durch eine Verlagerung der Arbeitszeit oder eine Reduzierung der Arbeitsschwere. Ist das nur eingeschränkt möglich, müssen technische und organisatorische Maßnahmen wie die Beschattung des Arbeitsplatzes oder die Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten getroffen werden. Ist auch das nur eingeschränkt möglich, braucht es persönliche Maßnahmen wie leichte Kleidung, Kopfschutz oder Sonnencreme.
Arbeitsplätze in Innenräumen seien durch die Arbeitsstättenverordnung bereits geschützt, sagte Schumann, für jene im Freien habe es bisher keine Schutzverordnung gegeben. Die Hitzeschutzverordnung soll auch mehr Klarheit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schaffen, die bisher oft nicht gewusst hätten, wie sie während einer Hitzeperiode handeln sollen. Zudem erleichtere sie es der Arbeitsinspektion, Mängel festzustellen.