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Wöginger: Generalprokuratur bestätigt Diversions-Aufhebung

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August Wöginger am ersten Prozesstag im Oktober
©APA, FOTOKERSCHI.AT, WERNER KERSCHBAUMMAYR, WERNER KERSCHBAUM
Die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof hat keine Einwände gegen die Aufhebung der Diversion für ÖVP-Klubobmann August Wöginger und zwei Finanzbeamte in der "Postenschacher-Affäre". "Das OLG Linz hat die Diversion zu Recht aufgehoben", sagte Generalanwalt Martin Ulrich am Donnerstag zur APA. Hinfällig wurde durch die Aufhebung auch die Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die drei Angeklagten müssen ab 11. Februar erneut wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht.

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Wöginger soll 2017 beim ehemaligen Generalsekretär im Finanzministerium, Thomas Schmid, für einen Parteifreund interveniert und dafür gesorgt haben, dass dieser Vorstand des Finanzamts für Braunau, Ried und Schärding wurde. Eine besser qualifizierte Mitbewerberin kam nicht zum Zug. Die mitangeklagten Finanzbeamten saßen in der Bestellungskommission.

Am ersten Prozesstag am 7. Oktober des Vorjahres hatten die drei Angeklagten, die die Vorwürfe zuvor bestritten hatten, am Landesgericht Linz eine "Verantwortungsübernahme" erklärt und sich Diversion erbeten. Mit der Zahlung von fünfstelligen Geldbußen - 44.000 Euro für Wöginger, 17.000 bzw. 22.000 Euro für die beiden anderen - wurde das Verfahren eingestellt.

Die Vertreter der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) waren im Gerichtssaal zwar mit der Diversion einverstanden, wiewohl sie einen "absoluten Grenzfall" sahen. Auf Weisung der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien musste die WKStA dann aber Beschwerde dagegen einlegen. Darüber hatte ein Senat des Oberlandesgerichts Linz zu entscheiden. Dieser hat der Beschwerde Folge gegeben, womit das Verfahren am 11. Februar fortgesetzt wird. Angesetzt sind über zehn Verhandlungstage.

Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht fest, dass die Diversion nicht in Frage komme, da der Angeklagte dafür "eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt" haben darf, und diese Voraussetzung aktuell nicht vorliege. Auch dass die Schuld des Angeklagten nicht als schwer anzusehen wäre, sei aktuell nicht argumentierbar. "Dieser Beschluss des OLG Linz ist zutreffend und rechtsrichtig", hieß es in einer Aussendung der Generalprokuratur. Die Prüfung habe somit keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geboten.

Aufgrund der Aufhebung der erstgerichtlich erfolgten diversionellen Verfahrenseinstellung ist aber auch die Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses hinfällig geworden. Die Diversion wurde mit mehr als 700 Eingaben bei der Generalprokuratur bekämpft.

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