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Der Risikoausschluss durch den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" nehme transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit, "eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen", wurde erläutert. Konkret beanstandete der VKI eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankenkosten und Krankenhaustagegeldversicherung, die solche Eingriffe vom Versicherungsschutz ausschließt.
Der OGH untersagte die diskriminierende Klausel "Als Versicherungsfall gelten nicht: [...] Geschlechtsumwandlungen", die an versicherten Personen vorgenommene derartige Eingriffe generell vom Versicherungsschutz ausnimmt, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit. Die Klausel schließe zwar jede(n) Versicherte(n) von der Leistung aus, diskriminiere aber in Wahrheit intersexuelle und transgender Personen, weil eine Geschlechtsanpassung nur bei dieser Personengruppe infrage komme, argumentierte das Höchstgericht.
Die Klausel verstoße somit gegen Paragraf 1c Versicherungsvertragsgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz. Der OGH stellt zudem klar, dass ein Beharren des Versicherers auf der inkriminierten Klausel sittenwidrig wäre.
"Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung, entwickelt den Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsrecht weiter und verbessert den Rechtszugang für betroffene Personen erheblich", sagte Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI. Der OGH erstrecke damit "das im Versicherungsvertragsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot erstmals auf transgender und intersexuelle Personen".
"Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Menschen, die bisher aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit, Intergeschlechtlichkeit oder Nicht-Binarität beim Zugang zu privaten Krankenversicherungen benachteiligt worden sind", betonte Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW). Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, inklusive private Krankenversicherungen. Für die Beratungspraxis bedeute die OGH-Entscheidung, "dass wir Diskriminierungsfälle effektiver und schneller außergerichtlich lösen können. Das ist eine enorme Entlastung für betroffene Personen".
(S E R V I C E - GAW-Beratung unter 0800/206-119)