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Der Gleichheitsgrundsatz verlange nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist, stellte der VfGH klar. "Im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung (des ORF) zu nutzen", hieß es. Diese Möglichkeit habe auch, wer kein Fernseh- und Radiogerät besitzt. Prinzipiell sei es im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) sei zudem dazu berechtigt, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen, stellte das Höchstgericht fest. Die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben auf die OBS (früher GIS) sei sachlich und effizient. Die OBS-Geschäftsführung ist zudem an die Weisungen des Finanzministers gebunden.
Der VfGH hatte aufgrund einer Vielzahl an Beschwerden gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages im März eine Regelung für ein sogenanntes Massenverfahren angewandt. Dadurch wurden alle beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dazu anhängigen Verfahren unterbrochen. Diese werden nun mit der Kundmachung der aktuellen Entscheidung im Bundesgesetzblatt wieder fortgesetzt.
Die Umstellung der gerätegekoppelten GIS-Gebühr auf einen ORF-Beitrag in Form einer Haushaltsabgabe durch die damalige Bundesregierung (ÖVP, Grüne) Anfang 2024 hat zahlreiche von Privatpersonen angestrengte Beschwerdeverfahren nach sich gezogen. Der ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro pro Monat und Haushalt. Seit der Umstellung ist es egal, ob Fernseher oder Radio in den eigenen vier Wänden stehen. Für die meisten Personen, die bis dahin die gerätegekoppelte GIS-Gebühr zahlten, wurde es billiger. Hunderttausende Haushalte mussten aber erstmals zahlen.