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Auch ein Ersatzflug komme bei fünf Stunden Verspätung in Frage. Lande man als Fluggast mehr als drei Stunden verspätet am Zielflughafen, bestehe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von der ausführenden Fluglinie. Voraussetzung sei dabei, dass der Flug in einem EU-Staat angetreten oder von einer europäischen Fluglinie in einen EU-Staat durchgeführt wurde, schreibt die Arbeiterkammer Oberösterreich am Mittwoch in einer Aussendung. Die Entschädigung betrage bei einer Flugstrecke bis 1.500 km 250 Euro, bis 3.500 km 400 Euro und über 3.500 km 600 Euro. Hin- und Rückflug werden dabei gesondert betrachtet.
Keine Ausgleichszahlung gibt es den Angaben zufolge, wenn die Verspätung oder Annullierung auf "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, die nicht der Fluglinie zugerechnet werden können. Dabei geht es etwa um Witterungsbedingungen oder eine Sperre des Flughafens.
Die Ansprüche gegenüber der Fluglinie gelten laut AK grundsätzlich auch bei Pauschalreisen. Bei Verspätungen von mehr als vier Stunden können Konsumenten alternativ vom Reiseveranstalter eine Preisminderung verlangen, wobei diese meist niedriger ausfällt als die Ausgleichszahlung, die gegenüber der Fluglinie geltend gemacht werden kann.
Bei Überbuchung oder Annullierung des Fluges bestehen neben der Ausgleichszahlung auch Anspruch auf den schnellstmöglichen Transport an das ursprüngliche Flugziel. Diesen könne man zu einem späteren Zeitpunkt wählen oder überhaupt den Rücktritt erklären und den Flugpreis zurückfordern.
Generell wird frustrierten Reisenden geraten - auch jenen, die Schwierigkeiten mit Hotels hatten -, den verpatzten Urlaub nicht auf sich sitzen zu lassen. Am besten sollte man seine Rechte mithilfe eines eingeschriebenen Briefs durchsetzen. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung - bei Annullierungen, Überbuchungen oder Verspätungen - ist es die Fluglinie. Mit Gutscheinen sollte man sich dabei nicht abwimmeln lassen.
Wichtig sei, Mängel (etwa durch Fotos, Zeugen, Videos) bei Reisen an Ort und Stelle zu dokumentieren, um etwaige Ansprüche untermauern zu können. Vor Problemen warnt die AK bei Stornierungen, wenn über ein Online-Vermittlungsportal gebucht wurde. Insbesondere bei Flugannullierungen würden Konsumenten oft zwischen Fluglinie und Onlinevermittlungsportal hin- und hergeschickt, zeige sich bei vielen Beschwerden. Wenn möglich - und vor allem nicht zu teuer - sollten Urlauber also direkt beim Anbieter buchen.
Erhoben wurde gemeinsam mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf Basis von 264 Beschwerden auch, mit welchen Ärgernissen sich Urlauber heuer im Sommer am häufigsten herumschlagen mussten: Die meisten Reklamationen betrafen Flugreisen - so habe sich jeder dritte Fall um annullierte oder geänderte Flüge sowie Probleme mit verlorenem oder beschädigtem Gepäck gedreht. Klagen über Unterkünfte - etwa wegen Schimmel- oder Ungezieferbefalls - kamen mit knapp 22 Prozent auf Platz zwei. Fast 17 Prozent der Anfragen hatten wiederum mit Problemen bei Mietwagen, Bahn, Bus und Schiff zu tun. Vor allem bei den Mietautos hätten strittige Schäden und überhöhte Reparaturrechnungen für Groll bei den Reisenden gesorgt.