Wohnbeihilfe Salzburg: So beantragen Sie den Mietzuschuss

Ist Ihre Miete höher, als Ihnen "zumutbar" ist, können Sie Wohnbeihilfe beantragen. Wer in Salzburg Anspruch hat und wie Sie zu Ihrem Geld kommen, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Wohnbeihilfe © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Wohnbeihilfe?

Die Wohnbeihilfe ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen zur Finanzierung der Miete bzw. der Wohnkosten. Neben dem in diesem Artikel vorgestellten "Mietzuschuss" des Bundeslands Salzburg haben alle anderen acht Bundesländer jeweils eigene Modelle. Da die Wohnbeihilfe Ländersache ist, unterscheiden sich Leistungen und Anspruchsberechtigung teils erheblich.

Passend dazu: Wohnbeihilfe in Wien - die wichtigsten Infos

Wer hat in Salzburg Anspruch auf Mietzuschuss?

Die Wohnbeihilfe, auch "Mietzuschuss" genannt, ist im Bundesland Salzburg abhängig von Haushaltsgröße, Haushaltseinkommen, Wohnungsgröße und Wohnungsaufwand.

In Salzburg wird zwischen allgemeiner und erweiterter Wohnbeihilfe unterschieden.

Allgemeine Wohnbeihilfe

Allgemeine Wohnbeihilfe kann beziehen, wer in einem Objekt lebt, dessen Bau mit der Wohnbauförderung finanziert wurde. Förderbar ist jeweils nur eine bestimmte "förderbare Wohnnutzfläche". Bei einem Einpersonenhaushalt sind das maximal 55 Quadratmeter, bei zwei Personen 65 Quadratmeter, bei drei Personen 80 Quadratmeter und bei vier Personen 90 Quadratmeter. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die förderbare Wohnnutzfläche um zehn Quadratmeter.

Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Zumutbarkeitszuschuss und bei höherem Mietzins aus dem Grundzuschuss. Förderfähig ist ausschließlich der Wohnungsaufwand (Mietzins), weitere Kosten wie Betriebs- und Heizkosten, Verwaltungskosten oder Umsatzsteuer zählen nicht dazu.

Entscheidend für den Zumutbarkeitszuschuss ist der "zumutbare" Wohnungsaufwand. Maximal sind 25 Prozent des Nettoeinkommens zumutbar. Hierbei wird das gesamte Haushaltseinkommen als Grundlage verwendet. Zum Einkommen zählen Löhne und Gehälter, inklusive der Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Prämien, ebenso Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt und Alimente. Nicht als Einkommen gelten zum Beispiel Pflegegeld, Familienbeihilfe oder Einkünfte aus Ferialbeschäftigung. Das Einkommen muss mit Dokumenten belegbar sein (siehe hierzu Absatz "Wie stelle ich einen Antrag?").

Beträgt das Nettoeinkommen in einem Einpersonenhaushalt beispielsweise 1.600 Euro, sind maximal 14,25 Prozent Wohnungsaufwand zumutbar, also 228 Euro. Für einen Sechspersonenhaushalt mit einem Einkommen von 2.635 Euro sind maximal 23,50 Prozent bzw. 619,26 Euro zumutbar. Bei Kindern, Jungfamilien, kinderreichen Familien, Alleinerziehenden, Menschen und Kindern mit Behinderung vermindern sich die Prozentsätze.

Der tatsächlich ausbezahlte Mietzuschuss ergibt sich aus dem Wohnungsaufwand abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwands.

Beträgt der förderbare Wohnungsaufwand des oben genannten Einpersonenhaushalts (Nettoeinkommen 1.600 Euro) monatlich 600 Euro, werden davon 228 Euro (die "zumutbaren" 14,25 Prozent des Wohnungsaufwands) abgezogen. Es ergibt sich eine Wohnbeihilfe von monatlich 372 Euro.

Die jeweiligen Zumutbarkeitsgrenzen können Sie der Tabelle auf Seite 12 entnehmen, auf Seite 16 finden Sie Beispielrechnungen.

Liegt der Wohnungsaufwand über den regional unterschiedlichen Referenzwerten (je nach Region zwischen 6,60 Euro und 7,45 Euro pro Quadratmeter) und übersteigt das Haushaltseinkommen nicht bestimmte Netto-Einkommensgrenzen (für einen Einpersonenhaushalt 2.392 Euro pro Monat), kann ein Grundzuschuss gewährt werden. Infos zur Berechnung finden Sie ab Seite 17.

Die allgemeine Wohnbeihilfe kann maximal ein Jahr lang bezogen werden, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ein Folgeantrag kann auch online gestellt werden.

Ausbezahlt wird die Wohnbeihilfe frühestens in dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag stellen.

Erweiterte Wohnbeihilfe

Nicht geförderte Wohnungen werden über die erweiterte Wohnbeihilfe bezuschusst. Eine solche können Sie beantragen, wenn

  • ausschließlich diese Wohnung als Hauptsitz dient.
  • der Mietzins nicht mehr als 11,06 Euro pro Quadratmeter beträgt (Stand 2023).
  • ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt (Mietverträge zwischen verwandten, verschwägerten Personen, Lebensgefährt:innen oder zwischen Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen sind ausgeschlossen).
  • Ihre Wohnung der Ausstattungskategorie A entspricht .

Wie bei der allgemeinen Wohnbeihilfe wird nur die "förderbare Wohnfläche" bezuschusst und lediglich der Hauptmietzins (also ohne Betriebskosten, Umsatzsteuer etc.) ist förderbar. Auch die erweiterte Wohnbeihilfe besteht aus einem Zumutbarkeitszuschuss und bei höherem Mietzins aus dem Grundzuschuss. Die Berechnung des Zumutbarkeits- und Grundzuschusses erfolgt nach demselben Schema wie bei der Allgemeine Wohnbeihilfe. Die jeweiligen Höchstbeiträge sind regional sehr unterschiedlich und unterscheiden sich nach dem Objekt, in dem sich die Wohnung befindet. Einen Überblick finden Sie hier ab Seite 21.

Auch die erweiterte Wohnbeihilfe wird maximal ein Jahr lang ausbezahlt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ein Folgeantrag kann auch online gestellt werden.

Ausbezahlt wird die Wohnbeihilfe frühestens in dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag stellen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Zur Antragsstellung müssen Sie um das beim Amt der Landesregierung, Abteilung 10, ausgelegte Formblatt ansuchen. Außerdem benötigen Sie für Ihren Antrag folgende Unterlagen:

  • Kopie des Mietvertrages
  • Aktuelle aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung
  • Meldebescheinigung (Haushaltsabfrage) aus der hervorgeht, dass die Wohnung als Hauptwohnsitzwohnung dient
  • Einkommensunterlagen (Arbeitnehmerveranlagungs- bzw., Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres von allen Personen mit eigenem Einkommen, die im Haushalt leben)
  • Bestätigung der Bank zur Anweisung der Wohnbeihilfe

Einen Überblick über sämtliche relevante Unterlagen finden Sie hier.

Die Unterlagen können per Post, per Email, per Fax oder persönlich eingereicht werden.

Ein Onlineantrag ist nur in Form eines Folgeantrags möglich, also erst, wenn Sie bereits einmal Wohnbeihilfe genehmigt bekommen haben. Bei Fragen können Sie sich an folgende Nummer wenden: Tel. 0662 8042-3000. Einen persönlichen Beratungstermin können Sie online hier beantragen.