Meine Pflicht vor Gericht

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe ein Schreiben der MA 62 mit der Überschrift "Auslosung zur/zum Geschworenen oder Schöffin/Schöffen" erhalten. Angeblich wurde ich durch ein Zufallsverfahren für die Periode 2019 und 2020 als Schöffin oder Geschworene ausgelost. Was bedeutet das? Muss ich wirklich als Geschworene oder Schöffin tätig sein oder kann ich das auch ablehnen?
Paula M., Wien

Liebe Frau M.,
grundsätzlich kann jeder österreichische Staatsbürger, der mindestens 25 Jahre und höchstens 65 Jahre alt ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum Schöffen oder Geschworenen berufen werden. Davon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen, die sicherstellen sollen, dass nur entsprechend geeignete Personen tatsächlich als Geschworene oder Schöffen tätig werden.

Vom Amt als Geschworener oder Schöffe sind daher Personen ausgeschlossen, die aus körperlichen oder geistigen Gründen die Pflicht nicht erfüllen können, die der Gerichtssprache nicht so mächtig sind, dass sie dem Gang der Verhandlung verlässlich folgen können, oder solche Personen, die selbst bestimmte gerichtliche Verurteilungen aufweisen.

Auch Angehörige einiger Berufsgruppen dürfen nicht zu Geschworenen oder Schöffen berufen werden. Dazu gehören insbesondere Personen mit juristischer Ausbildung, da es sich bei Geschworenen und Schöffen um juristische Laien handeln soll. Richter, Staats-und Rechtsanwälte, Notare oder Bewährungshelfer sind daher ebenso ausgeschlossen wie Geistliche oder Ordenspersonen und oberste Organe des Bundes und der Länder. Sollte eine dieser Ausnahmen auf Sie zutreffen, müssen Sie diesen Ausschlussgrund in einem Einspruch geltend machen.

Falls keine der genannten Ausnahmen auf Sie zutrifft, können Sie in den nächsten zwei Jahren davon verständigt werden, dass Sie an einem bestimmten Verfahren als Schöffe oder Geschworener teilnehmen müssen. Die Mitwirkung an der Rechtsprechung in Strafsachen ist grundsätzlich die Pflicht jedes Staatsbürgers und kann daher nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie bereits in den vorangegangenen Jahren auf der Liste der möglichen Geschworenen und Schöffen standen, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich eingesetzt wurden. Außerdem wäre dies dann der Fall, wenn die Erfüllung der Pflicht mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für Sie oder Dritte verbunden wäre.

Wenn Sie an einem bestimmten Termin verhindert sind, etwa wegen einer Erkrankung oder einer bereits gebuchten Urlaubsreise, sollten Sie dies dem Gericht möglichst rasch mitteilen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at