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Masseverwalter scheiterte mit Berufung gegen Benko-Mutter

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Benkos Mutter trug einen zivilrechtlichen Sieg davon
©APA, EXPA, JOHANN GRODER
Während es an der strafrechtlichen Front offenbar zunehmend ungemütlicher wird für den insolventen Signa-Gründer René Benko, hat seine Mutter Ingeborg zivilrechtlich offenbar einen weiteren Sieg davongetragen: Die Berufung des Masseverwalters im Benko-Insolvenzverfahren gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, laut der die Stifterrechte über zwei Privatstiftungen weiter in ihren Händen liegen, wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) abgewiesen.

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Das OLG bestätigte der APA einen entsprechenden Bericht der "Tiroler Tageszeitung" (Dienstagsausgabe). Masseverwalter Andreas Grabenweger wollte eigentlich mit der ursprünglichen Klage und nunmehrigen Berufung erreichen, dass die Stifterrechte an der Laura Privatstiftung mit Sitz in Innsbruck sowie der Ingbe-Stiftung im liechtensteinischen Vaduz ihm zukommen und nicht in der Hand von Ingeborg Benko als Erststifterin liegen. Der Innsbrucker Jurist ging davon aus, dass ihr Sohn stets die Kontrolle über die beiden Stiftungen behielt, in denen jeweils ein großes Vermögen "geparkt" sein soll, und seine Mutter quasi nur als "Strohfrau" vorgeschoben habe. Allein in der Laura Privatstiftung soll Vermögen im dreistelligen Millionenbereich geparkt sein.

Das Oberlandesgericht folgte jedoch dem Urteil des Landesgerichts vom Februar und entschied zugunsten der Mutter. In den Fällen beider Stiftungen sei "in der Sache entschieden worden", betonte sowohl eine Rechtsexpertin des OLG als auch Ingeborg Benkos Anwalt, Hermann Pfurtscheller, gegenüber der APA. Einziger Unterschied: Im Fall der Laura-Privatstiftung ließ das OLG eine ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu, im Falle der Ingbe-Stiftung nicht. Bei letzterer gäbe es nur die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision.

Eine ordentliche Revision im "Laura-Fall" wurde aufgrund des Fehlens von höchstgerichtlichen Entscheidungen in erheblichen Fragen zugelassen. Konkret ging es dabei etwa darum, ob eine Stiftungserklärung bzw. deren Änderung ein Scheingeschäft darstellen kann. Sowie auch um die Klärung der vom Landesgericht bejahten Frage, ob der Masseverwalter als Kläger gegenüber Benkos Mutter als Stifterin und Beklagter gar keinen Anspruch darauf hat, dass festgestellt wird, wem die in der Stiftungserklärung eingeräumten Rechte zustehen. Auch hier fehle noch höchstgerichtliche Judikatur.

In Bezug auf die Ingbe-Stiftung habe das Oberlandesgericht klar erkannt, dass es um die "Auslegung von ausländischem Recht", also in dem Fall liechtensteinischem, gehe. Für deren Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung sei der OGH aber nicht berufen, wurde keine ordentliche Revision für zulässig erkannt. Anwalt Pfurtscheller ging deshalb auch davon aus, das eine außerordentliche Revision keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Bei Erhebung einer solchen würde sich der Masseverwalter zudem der Gefahr aussetzen, sich "bis auf die Knochen zu blamieren."

Der Anwalt zeigte sich jedenfalls generell zufrieden und zuversichtlich: "Es schaut gut aus für meine Mandantin." Sie habe bisher in allen vom Masseverwalter angestrengten Verfahren "vollinhaltlich gewonnen." Man müsse einfach zu Kenntnis nehmen, dass "eine Stiftung eine eigene Rechtsperson ist - genauso wie meine Mandantin." Das sei von allen anderen Fragen strikt zu trennen. Hinzu komme, dass sich die Mutter Benkos nichts zu Schulden komme habe lassen und gegen sie auch strafrechtlich in keiner Hinsicht ermittelt werde.

Ob Masseverwalter Grabenweger den Gang zum Obersten Gerichtshof beschreiten wird, blieb indes vorerst offen. Zum aktuellen Stand des Verfahrens wolle er keinen Kommentar abgeben, hieß es gegenüber der "TT".

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