Mietanbot – diese Fehler sollten Mieter vermeiden

Wer in Österreich auf der Suche nach einem neuen Mietobjekt Wohnungen oder Häuser besichtigt, erhält dabei in der Regel vom Makler oder Eigentümer ein sogenanntes Mietanbot. Vor der Unterzeichnung sollte jedoch einiges beachtet werden.

Ein Mietanbot ist bindend. © Bild: geralt/pixabay

Angebotsabgaben verpflichten

Es verhält sich in der Immobilienbranche nicht anders als in anderen Lebensbereichen: Ein Angebot wird abgegeben, die Annahme erfolgt – der Vertrag ist geschlossen. Ein Mietanbot wird vom potenziellen Mieter von privaten oder gewerblichen Immobilien dem Vermieter übergeben. Ein Mietanbot ist ein vom Mieter verbindliche Offerte, einen Mietvertrag abzuschließen. Dieses ist zunächst nur für den potenziellen Mieter verbindlich, nicht jedoch für den Vermieter. Der Vermieter kann vielmehr in Ruhe sämtliche Angebote sichten, die im Normalfall von mehreren Wohnungssuchenden jeweils für dasselbe Objekt eingereicht werden.

Auch sollte der Mietinteressent nicht zur selben Zeit Mietanbote für verschiedene Objekte unterzeichnen und versenden – entscheiden sich alle Vermieter für ihn als neuen Mieter, ist auch über alle Mietverhältnisse der entsprechende Vertrag zustande gekommen. Wer sich nicht zu einhundert Prozent sicher ist, sollte sein Angebot ebenfalls noch zurückhalten, um sich später nicht in einem ungewollten Mietverhältnis wiederzufinden.

Welche Punkte sind besonders relevant?

Die korrekte und möglichst genaue Ausgestaltung des Mietanbots ist für Mieter wie Vermieter gleichermaßen relevant. Nicht immer ist auf Anhieb die Zuverlässigkeit des Interessenten ersichtlich. Um Missverständnisse und späteren Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das Mietangebot daher möglichst umfangreiche und transparent dargestellte Details zum Mietobjekt selbst wie auch zu den künftigen Mietkonditionen enthalten. Zu ihnen zählen neben persönlichen Angaben beider Parteien sowie der genauen Bezeichnung und Lage des Mietobjekts

  • Quadratmeterzahl und Ausstattung
  • Gesamtmietpreis sowie seine Zusammensetzung aus Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer
  • eventuelle Kautionsbeträge und Maklergebühren
  • Datum des Mietbeginns, bei befristeten Verträgen auch der Beendigung
  • Kündigungsform und -frist
  • objektabhängige Details zur Nutzung – wie zu Garten, Keller, Parkplatz, Tierhaltung oder Untermiete

Daüber hinaus gilt in jedem Fall: Je mehr Absprachen schriftlich festgehalten werden, desto schneller lassen sich spätere Streitigkeiten in der Regel beilegen. Von besonderer Bedeutung erweist sich dies bei Mietverträgen, die nicht dem österreichischen Mietrechtsgesetz unterstehen.

Vorbehalte formulieren

Wird die Vorlage des Mietanbots auch vom Vermieter vorbereitet und ausgehändigt, steht dem Mietinteressenten das Recht zu, das Mietanbot über die angegebenen Vertragsgegenstände hinaus nach eigenen Wünschen zu erweitern und in neuer Form abzugeben. Eine häufig gewählte, empfehlenswerte Option ist eine zeitliche Befristung zur Angebotsannahme. Ergibt sich diese auch oft durch den vorgesehenen Mietbeginn, werden so dennoch unsichere Wartezeiten vermieden, in denen bei einer schnellen Absage andernfalls bereits nach Alternativen gesucht oder bei einer Annahme Schritte zum Einzug in die Wege geleitet werden können. Mit Ablauf der gesetzten Annahmefrist verfällt das Angebot, der Mieter ist damit von allen Pflichten befreit.

Eine andere Einschränkung lässt sich mit einer abhängigen Mietbindung erreichen. In diesem Fall wird das Angebot an eine weitere Voraussetzung geknüpft, deren Eintreten in der Zukunft liegt und noch ungewiss ist. So kommt dem möglichen Antritt eines neuen Arbeits- oder Studienplatzes ebenso aufschiebende Wirkung zu wie der Gewährung eines Kredites.

Absprachen immer schriftlich festhalten.
© delphinmedia/pixabay Absprachen immer schriftlich festhalten.

Rücktritt vom Mietanbot

Unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen wird dem Mietinteressenten vom Gesetz her die Option eingeräumt, vom an sich bindenden Mietanbot doch noch zurückzutreten. Dabei muss er sowohl inhaltlich als auch formell gesetzliche Vorgaben einhalten.

  • Inhaltliche Bedingungen: Geregelt in § 30 a des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes darf eine Rücknahme des Angebotes nur dann erfolgen, plante der Mieter die Anmietung der Immobilie als künftigen Hauptwohnsitz für sich oder nahestehende Angehörige und hat er noch am Tag der Erstbesichtigung sein Angebot versendet. Sein Rücktrittsgesuch muss dem Vermieter spätestens eine Woche nach der Vertragserklärung zugehen. Des Weiteren entfällt die Bindungspflicht an das abgegebene Mietangebot, nimmt der Vermieter dieses nicht in vorgeschlagener Form an, sondern bietet dem Interessenten einen neuen Mietvertrag in anderer Ausgestaltung. Damit hat der Vermieter ein neues Angebot abgegeben, zu dessen Einhaltung in diesem Fall er verpflichtet ist. Der künftige Mieter hingegen hat die Wahl zwischen einer Annahme und Ablehnung.
  • Formale Aspekte: Der Rücktritt vom Mietanbot muss in schriftlicher Form und unter Angabe des Grundes vorgenommen werden. Empfänger kann neben dem Eigentümer auch der Makler sein.