Darf Vater Zahlung kürzen?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Seit der Scheidung wohnen meine Kinder bei mir und sehen ihren Vater jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend. Jetzt hat mir der Vater ein E-Mail geschrieben, dass er die Unterhaltszahlungen um zehn Prozent kürzen wird, weil er seine Kinder "überdurchschnittlich" betreut. Kann er das? Betreut er wirklich überdurchschnittlich?
Lisa C., Klagenfurt

Liebe Frau C.,
leben Kinder und der Unterhaltspflichtige nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, wandelt sich der Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch. Auf diesen Unterhaltsanspruch hat ein übliches Kontaktrecht, bei dem die Kinder im Haushalt des Unterhaltspflichtigen versorgt werden, keine Auswirkungen. Als üblich gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie vier Wochen Ferienkontaktrecht. Insgesamt hat eine Betreuung von etwa 80 Tagen im Jahr daher keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.

Auch ein reines Übernachtungskontaktrecht unter der Woche bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen wäre bei der Berechnung von Geldunterhaltspflichten nicht mindernd zu berücksichtigen. Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis beim anderen Elternteil, etwa für Lebensmittel, Taschengeld oder Freizeitaktivitäten, eintritt.

Erbringt der unterhaltspflichtige Elternteil über das übliche Ausmaß von 80 Tagen jährlich an zusätzlichen Tagen regelmäßig Betreuungsleistungen, so leistet er mehr Naturalunterhalt und ist berechtigt, den Geldunterhalt zu reduzieren. Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa zehn Prozent vom Geldunterhalt vorgenommen. Demnach ist ein Kontaktrechtstag pro Woche unbedeutend, für jeden weiteren ist eine Minderung um zehn Prozent zulässig.

Bei dieser Berechnung kommt es aber nicht auf einzelne Stunden an. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend regelmäßig als zwei Tage gewertet wird. Eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruchs um zehn Prozent ist daher in Ihrem Fall entgegen dem Wunsch des Kindesvaters nicht zulässig.

Etwas anderes wäre es allerdings schon, wenn sich Ihre Kinder noch bis Montagmorgen (Schulbeginn) beim Kindesvater aufhalten. Ein Aufenthalt von Freitagmittag bis Montagfrüh würde wohl schon eher als drei Tage gewertet werden, womit eine Reduktion des Geldunterhalts dann zulässig wäre.

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