Rückerstattung der Tempo 100 Strafen: <br>Antrag bei Bezirkshauptmannschaft reicht

Einreichfrist dauert von 2. April bis 31. Dezember '07 PLUS UMFRAGE: Was halten Sie von Tempo 100?

Autofahrer, die auf Grund des Tempo 100-Limits auf den steirischen Autobahnen A2 und A9 nach dem Immissionsschutzgesetzes-Luft eine Geldstrafe bezahlt haben, können diese nun schnell und unkompliziert zurückfordern. Der Antrag kann formlos mündlich oder schriftlich auf den Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung, Leibnitz und Weiz gestellt werden. Die Einreichfrist gilt von 2. April bis 31. Dezember 2007.

Rückerstattung der Tempo 100 Strafen: <br>Antrag bei Bezirkshauptmannschaft reicht

Der entsprechende Beschluss der Landesregierung wurde von der zuständigen Fachabteilung FA13a des Landes fixiert. Die Rückzahlung von bereits einbezahlten Strafgeldern wegen Geschwindigkeitsübertretungen ist damit möglich, solange diese im Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 14. März 2007 auf der A2 und A9 im Feinstaubsanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft verhängt wurden.

So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Die Rückerstattung beantragen können alle Personen, die auf Grund einer Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder eines Strafbescheides auf den Autobahnabschnitten der A2 (Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Anschlussstelle Lieboch) und auf der A9 (ab der S35/Peggau-Anschlusstelle bis Anschlussstelle Leibnitz) die Strafe bereits einbezahlt haben. Die Anträge können formlos, sowohl mündlich im Strafreferat der BH als auch schriftlich per Post, Telefax oder e-mail bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Telefonnummern, Telefax und e-mail-Adressen seien laut der FA13a auf der Anonymverfügung oder dem Strafbescheid angeführt.

Bekannt gegeben werden müssen die Geschäftszahl (GZ) der Anonymverfügung oder des Strafbescheides, der Empfänger des Bescheides, allenfalls das Kennzeichen des Fahrzeuges und eine Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer sowie Name des Kontoinhabers. Bei Rückzahlungen in das Ausland sind auch IBAN und BIC anzugeben. Organstrafverfügungen können nur bei Vorlage des Originalbeleges ausbezahlt werden. Dafür hinaus ist lediglich die Bankverbindung des Einzahlers bekannt zu geben, hieß es.

Nähere Information: www.verwaltung.steiermark.at

(APA/red)