Auf Facebook gab das Unternehmen bekannt gab, dass es gerügt worden sei, weil ein Zubereitungshinweis nicht vollständig angegeben worden sei. Eine aufgedruckte Sanduhr mit dem Hinweis "8-10 Minuten" reiche nicht aus - es fehle der dezidierte Hinweis, dass man Nudeln im Wasser kochen muss.
Hausverstand wird nicht vorausgesetzt
„Ist es nicht allgemein bekannt, dass man Teigwaren in kochendem Wasser kocht?“, fragt die Firmenchefin Katharina Gregori auf Facebook. Sie stellte den Strafbescheid online und löste damit im Netz viel Kopfschütteln aus. Den Behörden passten jedoch auch weitere Punkte nicht. Auch der Hinweis der Zutatenliste d „4 Volleier/kg (20 %)“ sei nicht ausreichend. Zulässig seien nämlich nur Angaben in Prozent. Das Mindesthaltbarkeitsdatum und ein Hinweis zur Aufbewahrung ("Bei Raumtemperatur trocken und lichtgeschützt lagern") seien außerdem "nicht in unmittelbarer Nähe zueinander" angebracht.
Vorschrift ist Vorschrift
Dafür muss das Kärntner Unternehmen nun über 600 Euro zahlen. „Natürlich wird die Finkensteiner Nudel Fabrik die damit verbundene Strafe bezahlen und die Korrekturen vornehmen“, merkte man auf Facebook an. Gleichzeitig fragt Inhaberin Katharina Gregori auf Facebook aber auch, „ob man durch solche Auflagen nicht die menschliche Fähigkeit des Denkens untergräbt“.
Das Unternehmen im Detail
Das Familienunternehmen wurde im Jahr 1882 in Bozen gegründet, 1907 wurde an den heutigen Standort im Bezirk Villach-Land übersiedelt. Bei der "Finkensteiner Nudelfabrik" sind neun Personen beschäftigt, hergestellt werden um die 90 verschiedenen Nudelsorten.
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