Karfreitag: Was bedeutet
die neue Regelung für mich?

Gibt es einen Extra-Urlaubstag und was ist dieser "persönliche Feiertag"? Wir haben die Antworten

Nach einem wochenlangen Hin und Her hat sich die Regierung gestern auf eine neue Regelung für den Karfreitag geeinigt. Die Regelung, die „Klarheit“ bringen soll, wirft jedoch viele Fragen in der Bevölkerung auf. Gibt es einen extra Urlaubstag? Wer darf sich seinen „persönlichen Feiertag“ nehmen – und wann? Wir haben nachgefragt.

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Feiertags-Debatte - Karfreitag: Was bedeutet
die neue Regelung für mich?

Was besagt die neue Karfreitags-Regelung?

Bislang war der Karfreitag für Angehörige der evangelischen, altkatholischen sowie methodistischen Kirche ein Feiertag, dies war jedoch laut Europäischem Gerichtshof eine Diskriminierung. Nach ihrer ersten Idee, den Karfreitag ab 14.00 Uhr für alle zum Feiertag zu machen, die jedoch wieder verworfen wurde, beschloss die Regierung nun, dass der Karfreitag für niemanden mehr ein Feiertag ist.

Stattdessen können sich Arbeitnehmer an einem „persönlichen Feiertag“ Urlaub nehmen. Dieser muss jedoch aus dem bestehenden Urlaubsanspruch bestritten werden. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub an diesem Tag, den man drei Monate im Voraus anmelden muss, aus „dringenden betrieblichen Gründen“ untersagen, gibt es für die Arbeit an diesem Tag Feiertagszuschläge.

Bekomme ich einen zusätzlichen Urlaubstag?

Nein.

Wer kann sich einen persönlichen Feiertag nehmen?

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen persönlichen Feiertag im Jahr. Ausgenommen sind jedoch LehrerInnen. Dieser muss nur drei Monate im Vorhinein angemeldet werden. Für das Jahr 2019 gilt die Ausnahmeregelung: Ab Erscheinungstag des Gesetzblattes gilt für drei Monate eine zweiwöchige Anmeldefrist für den persönlichen Feiertag. Danach muss dieser drei Monate im Vorhinein angemeldet werden.

Muss der persönliche Feiertag ein religiöser Feiertag sein?

Er kenne noch nicht den genauen Gesetzestext, sagt Christoph Klein, Direktor der Arbeiterkammer Wien zu News.at, doch laut seiner Einschätzung kann der persönliche Feiertag jeder beliebige Tag des Jahres sein ohne jeglichen Nachweis auf Religion oder sonstiges.

Muss der persönliche Feiertag jedes Jahr derselbe Tag sein?

„Eine gute Frage“ meint AK-Wien-Direktor Klein, glaubt aber, dass dies jedes Jahr ein anderer Tag sein darf – eben unter der Prämisse, dass er drei Monate im Vorhinein angemeldet werden muss.

Was passiert, wenn sich alle Mitarbeiter denselben Tag als „persönlichen Feiertag“ aussuchen?

„Dann ist grundsätzlichen allen frei zu geben“, so Klein. Der Arbeitgeber kann dann die Arbeitnehmer ersuchen, trotzdem zu kommen, das basiert jedoch auf einer „Freiwilligkeit“. (Wobei diese „Freiwilligkeit“ ja oft so eine Sache sei, die oftmals auch mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes verbunden sei, ergänzt der AK-Direktor.)
Kommen die Mitarbeiter dann an diesem Tag zur Arbeit, wird dieser abgegolten – inklusive Feiertagszuschlägen.

»Die Schlaucherl werden das ausnutzen«

Wer profitiert von der neuen Regelung? Wer ist benachteiligt?

Ganz klar benachteiligt sieht Klein Menschen, die einen Feiertag tatsächlich begehen wollen, denn diese verbrauchen dann einfach einen normalen Urlaubstag. Profitieren werden jene, die den „persönlichen Feiertag“ anmelden – um dann zu arbeiten. „Die Schlaucherl werden das ausnutzen“, so Klein.

Wie viele Menschen sind in Österreich nun um ihren Feiertag umgefallen?

Alle Angehörige der evangelischen, altkatholischen und methodistischen Kirche, in etwa 200.000 Menschen in Österreich.

Die Regierung will zur Änderung auch in den Generalkollektivvertrag eingreifen. Darf sie das?

Nein, sagt Arbeitsrechter Franz Marhold von der Wiener Wirtschaftsuniversität zur Austria Presseagentur (APA). Ähnliche Pläne der Türkei und Deutschland wurden, so Marhold, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt.

Die Regierung begründet den Eingriff in die Kollektivverträge damit, dass der Europäische Gerichtshof die Bevorzugung von Protestanten im Feiertagsgesetz für unzulässig erklärt hat. Damit müsse nicht nur das Feiertagsgesetz geändert werden, sondern auch ähnliche Regeln in den Kollektivverträgen.

Marhold gesteht der Regierung zwar zu, dass die Sonderregelungen in den Kollektivverträgen geändert werden müssen. Vorgenommen werden müssten die Änderungen aber von den Kollektivvertragspartnern - also von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer. Erst wenn die Sozialpartner scheitern, sei ein Gesetz zulässig, so Marhold, denn es gebe „ein klares Primat für die sozialpartnerschaftliche Lösung“.
Und dass ÖVP und FPÖ die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung der Kollektivverträge per simpler Erwähnung in den Erläuterungen aushebeln wollen, ist aus seiner Sicht ohnehin nicht möglich.

Auch Arbeitsrechtler Walter Pfeil von der Universität Salzburg hält den geplanten Eingriff in die (General)Kollektivverträge für verfassungswidrig, denn der „Zwang, den die Regierung suggeriert, den gibt es nicht“, so Pfeil laut APA. Es hätte auch andere Möglichkeiten gegeben, die Ungleichbehandlung zwischen Protestanten und anderen Arbeitnehmern beim Karfreitag zu beseitigen.

Wann wird das Gesetz in Kraft treten?

Wenn das Gesetzblatt erscheint, tritt die Regelung in Kraft, erklärt AK-Wien-Direktor Klein. Wann das sein wird, hängt davon ab, wie schnell es Bundespräsident Alexander Van der Bellen unterschreiben wird. Klein schätzt, dass es rund um den 22. März soweit sein wird.

Fällt nun auch der jüdische Feiertag Jom Kippur (9. Oktober)?

Das ist noch unklar, hier sind sich auch die Experten nicht einig.

Dieser könne sehr wohl bestehen bleiben, meint Arbeitsrechtler Marhold, denn es handle sich dabei zwar ebenfalls um eine Sonderregelung, im Gegensatz zum Karfreitag wurde der entsprechende Generalkollektivvertrag 1953 unterzeichnet, kurz nach dem Ende des Nationalsozialismus. Dies könne als Akt der Förderung des jüdischen Lebens in Österreich unmittelbar nach der Shoah interpretiert werden.

Sein Kollege von der Universität Salzburg, Walter Pfeil, sieht darin allerdings sehr wohl ein Problem. "Da haben wir dasselbe Problem wie mit dem Karfreitag für Protestanten und Altkatholiken", meint der Arbeitsrechtler: "Es könnte schon heute eine Klage eines nicht-jüdischen Arbeitnehmers kommen."