Fünf Fragen und Antworten
zum "dritten Geschlecht"

Der VfGH könnte die strikte Einteilung in "männlich" und "weiblich" aufheben

Der VfGH hat beschlossen, Österreichs Geschlechter-Einteilung einer Gesetzesprüfung zu unterziehen. Hintergrund ist die Beschwerde einer Person, die sich weder als männlich noch als weiblich sieht. Es könnte damit ein "drittes Geschlecht" kommen – oder die Erfassung von Geschlechtern überhaupt aufhören. Fünf Fragen und Antworten.

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Recht - Fünf Fragen und Antworten
zum "dritten Geschlecht"

1. Was ist überhaupt das "dritte Geschlecht"?

In der aktuellen Diskussion wird die Bezeichnung für Personen verwendet, die genetisch, anatomisch und hormonell nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden können (Intersexualität). Nicht zu verwechseln ist Intersexualität insbesondere mit Transsexualität: Bei dieser ist das biologische Geschlecht einer Person zwar feststellbar, stimmt aber nicht mit dem persönlich empfundenen Geschlecht überein. Während sich Transpersonen oft eine Geschlechtsangleichung wünschen, sind Intersexuelle mit ihrem "Zwischen"-Status häufig einverstanden. Ebenfalls nichts zu tun hat Intersexualität mit der sexuellen Orientierung.

2. Wieso gibt es Änderungsbedarf?

Das österreichische Personenstandsgesetz sieht derzeit vor, dass in das Zentrale Personenstandsregister "das Geschlecht" jeder Person einzutragen ist – etwa bei Geburt, Eheschließung oder Tod. Im Gesetz sind dafür zwar keine Kategorien vorgegeben, es wurde von den Standesämtern aber stets so interpretiert, dass Personen entweder "männlich" oder "weiblich" sind. Für Intersex-Personen keine akzeptable Lösung. Auch Beschwerdeführer Alex-Jürgen, der sich weder als Mann noch als Frau fühlt, sieht sich benachteiligt. Er brachte den Fall vor den Verfassungsgerichtshof, nachdem sowohl das Standesamt Steyr als auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Eintragung einer alternativen Geschlechtsangabe abgelehnt hatten.

3. Wie wahrscheinlich ist eine Aufhebung?

Ziemlich wahrscheinlich. Wenn der Verfassungsgerichtshof wie im vorliegenden Fall einen Prüfungsbeschluss fasst, bedeutet das meist, dass er die Bedenken der Beschwerdeführer teilt. Auch im Beschluss selbst äußert sich der VfGH eher negativ über die derzeitige Regelung. Eine "fremdbestimmte" Geschlechtszuweisung könnte die Betroffenen in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen. Ähnlich urteilte im Vorjahr auch schon das deutsche Bundesverfassungsgericht. Nur bei einem sehr knappen Ausgang könnte entscheidend sein, dass bei der Entscheidung auch die beiden von der FPÖ nominierten Richter hinzukommen.

4. Betrifft das alles nur Inter-Personen?

Möglicherweise. Wenn der Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass die Gesetzesbestimmung nur anders auszulegen ist und alternative Eintragungen (zum Beispiel "inter", "divers") zuzulassen sind, ändert sich nur etwas für intersexuelle Menschen. Er könnte die entsprechende Bestimmung (dass das Geschlecht einzutragen ist) aber auch überhaupt aufheben, also ersatzlos streichen. Dann wäre das Geschlecht im Personenstandsregister gar nicht mehr anzugeben. Rechtlich gäbe es dann in Österreich keine "Männer" und "Frauen" mehr. Das wird der VfGH dann tun, wenn er keinen Sinn mehr darin sieht, dass der Staat das Geschlecht seiner Bürger registriert.

5. Welche Auswirkungen hätte das?

Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet heute ohnehin nur noch an sehr wenigen Stellen zwischen Männern und Frauen. Ein wichtiger Punkt, dass eine Ehe nämlich nur zwischen einem Mann und einer Frau eingegangen werden kann, wird ab 2019 wegfallen. Etwas Neues einfallen lassen müsste sich der Gesetzgeber dann aber etwa für die Wehrpflicht (die nur für Männer gilt) und das unterschiedliche Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen. Kommt "nur" die Möglichkeit eines dritten Geschlechts, hängt es von der jeweiligen Formulierung ab, was für diese Personen gilt: Wehrpflichtig sind sie nicht (da keine Männer), früher in Pension dürfen sie aber auch nicht (da keine Frauen).