7 Dinge, die Sie über eine Kündigung wissen sollten

Ab wann ist eine Kündigung wirksam? Wie muss sie formuliert sein? Die wichtigsten Antworten auf diese und andere brennende Fragen finden Sie hier im Überblick.

von Geschäftsfrau Kündigung © Bild: Shutterstock.com/Tero Vesalainen

1. Wie muss eine Kündigung formuliert sein?

"Es ist in der Regel bei einer Kündigung keine bestimmte Form erforderlich", sagt Sara Pöcheim, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK) Wien. Ein Schriftformgebot gebe es prinzipiell nicht, aber es könne beispielsweise in einem Arbeitsvertrag vereinbart oder in Ausnahmefällen in einem Kollektivvertrag vorhanden sein. Ansonsten kann mündlich oder schriftlich gekündigt werden.

2. Ist eine Kündigung per WhatsApp und Co. gültig?

Demnach müsste eine Kündigung auch dann gültig sein, wenn sie via Messengerdienst - wie WhatsApp oder Signal - erfolgt. Das bestätigt die Arbeitsrechtsexpertin. Abgesehen vom moralischen Aspekt ist so eine Kündigung also wie - und damit rechtlich gültig.

Tipp zur Kündigung

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich laut AK schriftlich zu kündigen, und sich den Erhalt des Schreibens bestätigen zu lassen. Die Kündigung ist erst ab dem Erhalt des Schreibens wirksam.

3. Ab wann ist eine Kündigung wirksam?

"Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kündigung zugeht – sprich wenn man von der Kündigung erfährt", beantwortet Pöcheim die Frage. Wenn der Chef dem Mitarbeiter zum Beispiel mündlich mitteilt: "Du bist jetzt gekündigt". Genau ab diesem Moment ist die Kündigung wirksam, wie die AK-Juristin mitteilt. Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. "Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam", sagt die AK-Expertin.

4. Welche Kündigungsfristen und -termine gibt es?

Der Kündigungstermin entspricht dem letzten Arbeitstag. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Aussprechen der Kündigung (mündlich oder schriftlich) bis hin zum Kündigungstermin. Die Kündigung kann ein ArbeitgeberIn oder ArbeitnehmerIn laut Pöcheim jederzeit aussprechen und ab da läuft die Kündigungsfrist - beispielsweise 6 Wochen, wenn der Arbeitgeber den Angestellten im ersten Jahr kündigt. Als Kündigungstermin ist für Angestellte per Gesetz der Monatsletzte möglich. Geht die Kündigung vom Arbeitgeber aus, können die Kündigungstermine nur das Quartalsende oder - wie häufig im Arbeitsvertrag vereinbart - der 15. des Monats und der Monatsletzte sein. Das heißt: Der letzte Arbeitstag ist in diesem Beispiel der nächste 15. des Monats oder Monatsletzte, ausgehend vom Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde, plus 6 Wochen.

Für ArbeiterInnen und Angestellte gelten unterschiedliche Kündigungsfristen. Kündigen Angestellte, so müssen sie die Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Kündigt der Arbeitgeber einen Angestellten gelten folgende Fristen:

  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Kündigungsfristen und -termine für ArbeiterInnen sind in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt und daraus zu entnehmen. Ab 1.7.2021 gelten für ArbeiterInnen und Angestellte dann die gleichen Regelungen.

5. Wie viele Abmahnungen darf man kassieren, bevor es zur Kündigung kommt?

"In Österreich ist es so, dass man rechtlich keinen Kündigungsgrund braucht. Weder ein Arbeitgeber noch ein Arbeitnehmer muss eine Kündigung begründen", sagt Arbeitsrechtsexpertin Pöcheim. Wichtig sei, dass die Fristen und Termine eingehalten werden. Ob man davor einmal abgemahnt wurde, sei für eine Kündigung letztlich irrelevant. Wenn es um eine Entlassung geht, könnte eine Abmahnung aus Sicht der Expertin sehr wohl relevant sein. In schwerwiegenden Fällen kann eine Entlassung allerdings ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Die Entlassung - auch eine unberechtigte - löst das Arbeitsverhältnis sofort und fristlos auf. Für eine Entlassung muss ein Entlassungsgrund vorliegen. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf keines Kündigungsgrundes. Sowohl eine Entlassung als auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber können beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

6. Was sind die nächsten Schritte, wenn man eine Kündigung erhalten hat?

Wenn man als ArbeitnehmerIn gegen die Kündigung vorgehen will, kann man die Kündigung binnen 14 Tagen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten, wie Pöcheim mitteilt. "Ziel einer Anfechtungsklage ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb", sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Eine Anfechtung einer Kündigung kann wegen eines verpönten Motivs oder Sozialwidrigkeit – in Betrieben mit zumindest fünf Arbeitnehmern - vorgenommen werden. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen der ArbeitnehmerIn beeinträchtigt. Dies ist insbesondere bei einer Kündigung von älteren ArbeitnehmerInnen der Fall, die schon länger im Betrieb arbeiten.

Im Zweifelsfall können sich ArbeitnehmerInnen an die Arbeiterkammer wenden, um unter anderem überprüfen zu lassen, ob die Kündigungsfrist und -termin oder Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld stimmen. Als ArbeitnehmerIn muss man auf jeden Fall noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten.

7. Wann bekommt man nach der Kündigung sein letztes Gehalt?

"Das letzte Gehalt bekommt man nach dem Kündigungstermin", sagt Pöcheim. Werde man etwa zum 30.4. gekündigt, bekommt man zum Ende des Monats April auch sein letztes Gehalt samt der anteiligen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Und etwaig offene Urlaubstage sind als Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen. Es sei mit der gleichen Pünktlichkeit zu handhaben wie auch die monatliche Entgeltzahlung im aufrechten Dienstverhältnis, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin.