Widerruf von Schenkungen

Grober Undank oder Rücktritt von einer Verlobung: Das Gesetz sieht in besonderen Fällen vor, dass man eine rechtswirksame Schenkung widerrufen kann.

von Sie haben Recht - Widerruf von Schenkungen © Bild: Marius Hoefinger

Schenkungen sind grundsätzlich unwiderruflich, können aber aus den im Gesetz (§ 947 ff ABGB) aufgezählten Gründen widerrufen werden. Welche gesetzlichen Widerrufgründe gibt es bei rechtswirksam erfolgten Schenkungen (von Bargeld, Liegenschaften, Sachen)?

Widerruf wegen groben Undanks liegt vor, wenn der Beschenkte gegen den Geschenkgeber oder dessen nahe Angehörige ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten durch Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen setzt (zum Beispiel Körperverletzung; Diebstahl wertvoller Sachen), dies eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit ausdrückt und ihm dabei die Kränkung des Geschenkgebers bewusst ist. Die Verfehlung muss zudem nach den Anschauungen der sozialen Kreise, denen beide angehören, als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gelten, dass sie eine Geschenkentziehung rechtfertigt. Verfehlungen vor der Schenkung, die der Geschenkgeber nicht kannte, können auch zum Widerruf berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob ein Strafverfahren wirklich eingeleitet wurde und eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte. Das Zivilgericht hat dann die Tat zu beurteilen.

Bei Widerruf kann der Geschenkgeber oder dessen Erbe die geschenkte Sache oder -sofern sie nicht mehr zurückgegeben werden kann - Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen fordern. "Widerruf wegen Dürftigkeit": möglich, wenn der Geschenkgeber nach der Schenkung bedürftig wird, sofern der Beschenkte nicht selbst bedürftig ist. Bei Rücktritt besteht aber nur Anspruch auf jährliche Zinsen von vier Prozent vom aktuellen Wert der geschenkten Sache. Dieser Anspruch ist insofern praxisrelevant, als er bei der Berechnung von Notstandshilfe oder Unterhaltsansprüchen anzurechnen ist!

Widerruf wegen schuldigen Unterhalts: Wird ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Geschenkgeber durch die Schenkung verkürzt, hat der Unterhaltsberechtigte gegen den Beschenkten einen entsprechenden Unterhaltsergänzungsanspruch.

Kann man auch Verlobungsgeschenke zurückfordern?

Widerruf unter Verlobten: Kommt die Eheschließung nicht zustande, können wegen der Heiratsabsicht gemachte Brautgeschenke vom schuldlosen Schenker (Verlobte/r oder Dritte wie Hochzeitsgäste) zurückgefordert werden. Ein grundloser Verlöbnisrücktritt des Schenkenden ist verschuldet, sodass dieser Geschenke nicht rückfordern kann.

In der Schenkungsvereinbarung können noch weitere Widerrufgründe vereinbart werden. Zu beachten ist, dass auf das Widerrufsrecht im Vorhinein nicht wirksam verzichtet werden kann (im Nachhinein aber schon). Zudem ist der Widerruf eine einseitige, empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung und kann auch außergerichtlich erklärt werden.

Gerhard Stefan ist Rechtsanwalt bei www.ulsr.at