Als Mitglied einer Gruppe haftet man für die Folgen

Fußballfans stürmten auf gegnerische Fans los. Warum einer für die Attacken der anderen und die Folgen mithaftet, auch wenn er selbst nicht tätlich wurde.

von Sie haben Recht - Als Mitglied einer Gruppe haftet man für die Folgen © Bild: Marius Hoefinger

Ein Fußballfan, der in einer Gruppe auf gegnerische Fans losstürmt, haftet für dadurch verursachte Schäden, selbst wenn ihm keine direkte Verletzungshandlung nachweisbar ist. Die bloße Teilnahme an einer gefährlichen Gruppenaktivität kann zu ausufernden Schadenersatzverpflichtungen führen.

Als Gruppenmitglied haftet man auch dann, wenn man selbst niemanden verletzte?

Mehrere Personen haften nach der Judikatur zu § 1301,1302 ABGB nicht erst dann als Mittäter solidarisch für den einen von ihnen verursachten Schaden, wenn ein gemeinschaftlicher Vorsatz über die Schadenzufügung selbst bestand, sondern bereits dann, wenn der gemeinschaftliche Vorsatz (nur) auf die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, in Hinblick auf den eingetreten Schaden konkret gefährlichen Handlung gerichtet war.

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 30.8.2018,9 Ob 52/18i) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte nach dem Fußballspiel zusammen mit anderen Fans geschlossen auf den Parkplatz lief, auf dem die Fahrzeuge der gegnerischen Fans parkten. Der überwiegende Teil der Gruppe attackierte daraufhin Personen, wobei der Beklagte dabei selbst nicht tätlich eingriff. Der Kläger, ein Polizist, griff in das Geschehen ein, wurde dabei verletzt und verklagte den Beklagten (erfolgreich) auf Schadenersatz.

Der OGH hielt fest, dass das Losstürmen auf die Fans ein (gefährliches) Verhalten und geeignet ist, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Das Losstürmen hat den Zweck, die anderen Fans zumindest einzuschüchtern, zu vertreiben oder sogar körperlich anzugreifen. In solchen Situationen sind somit Verletzungen gegnerischer Fans, Unbeteiligter oder eben eingreifender Polizisten wahrscheinlich oder jedenfalls vorhersehbar.

Dass der Beklagte selbst niemanden "direkt" verletzt hat, ändert nichts an seiner (Mit-)Haftung, da sich sein Vorsatz auf die gemeinsame Durchführung des gefährlichen Vorhabens (Losstürmen), das letztlich zur Körperverletzung führte, bezog. Der Beklagte hätte zur Haftungsvermeidung beweisen müssen, dass er nicht Teil der "Losstürmgruppe", sondern nur zufällig vor Ort war.

Personen, die eine Eskalation provozieren, haften daher auch, wenn sie selbst nicht tätlich eingreifen. Nach denselben Grundsätzen haftet zum Beispiel jedes Mitglied einer Gruppe, die im Ortsgebiet rechtswidrig Raketen der verbotenen Kategorie F2 (zum Beispiel Raketen, Schweizer Kracher) abfeuert, für den durch eine Rakete verursachten Schaden, auch wenn es die Rakete nicht selbst gezündet hat (OGH 17.10.2018,1 Ob 178/18k).

Teilnahmen an Gruppenaktivitäten sollten daher (davor) immer gut überlegt werden!

Gerhard Stefan ist Rechtsanwalt bei www.ulsr.at