Wegen Missbrauch oder Verweigerung: Über 87.000 Sperren des Arbeitslosengeldes

Arbeitsmarktservice veröffentlicht Statistik für 2005

Die Zahl der vom Arbeitsmarktservice (AMS) verhängten Sperren des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ist im Vorjahr um 5.651 auf 87.445 gestiegen. Trotz der im Vorjahr in Kraft getretenen Verschärfungen der Zumutbarkeitsbestimmungen sind die wegen Missbrauchs (nach Paragraph 10 des Arbeitslosengesetzes) verhängten Sperren im Jahresvergleich mit 15.543 Fällen in etwa gleich geblieben. Dies geht aus einer aktuellen AMS-Statistik hervor.

Bei Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme erwartet die Betroffenen beim ersten Mal eine Sperre von 6 Wochen. Im Wiederholungsfalle wird eine Sperre von 8 Wochen verhängt. Bei Arbeitsunwilligkeit (nach Paragraph 9), wenn der Betroffene weder einen Kurs belegen noch vermittelt werden will, werden das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe gänzlich gestrichen.

Von den insgesamt 87.445 im Vorjahr vom AMS verhängten Sanktionen kam es abgesehen von den 15.500 Sperrungen wegen Missbrauchs und den 416 Fällen wegen Arbeitsunwilligkeit in fast 43.400 Fällen zu Sperrungen wegen Kontrollversäumnis. Das waren um fast 6.500 Fälle mehr als vor einem Jahr. Wird der vereinbarte Kontrolltermin beim AMS nicht eingehalten, kann der AMS-Berater vorübergehend das Arbeitslosengeld sperren.

Auch bei Selbstkündigung des Dienstverhältnisses wird vom AMS eine sechswöchige Wartefrist auf Arbeitslosengeld verhängt. Davon waren im Vorjahr mehr als 28.082 Personen betroffen um 820 weniger als im vorangegangenen Jahr.

Im Vorjahr sind schärfere Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose in Kraft getreten. Damit gilt der Berufsschutz für Jobsuchende nur mehr während der ersten 100 Tage. Danach dürfen Arbeitslose auch in anderen Branchen vermittelt werden, allerdings unter Berücksichtigung eines Einkommensschutzes. Dieser sichert den Jobsuchenden in den ersten 120 Tagen 80 Prozent der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes. Danach sinkt der Anspruch auf 75 Prozent ab. Geregelt in den Zumutbarkeitsbestimmungen ist auch die Wegezeit zum neuen Arbeitsplatz. Dieser darf nur ein Viertel der Arbeitszeit betragen, demnach bei einer Vollbeschäftigung höchstens 2 Stunden. Bei Teilzeit von mindestens 20 Stunden darf die Fahrzeit nicht mehr als eineinhalb Stunden dauern.

(apa)