Wasserschaden:
Wann haftet der Mieter?

Aus einer Mietwohnung herauslaufendes Wasser kann beträchtlichen Schaden anrichten

von Sie haben Recht - Wasserschaden:
Wann haftet der Mieter? © Bild: Marius Höfinger

Neben Einrichtungsgegenständen des Mieters sind auch oft Nachbarwohnungen oder die Gebäudesubstanz betroffen. Dem Mieter ist sohin anzuraten, rasch alle möglichen und zumutbaren Handlungen zu unternehmen, um das Schadensausmaß in Grenzen zu halten. Es verbleibt aber die Frage:

Wer muss für die Kosten der Schadensbehebung aufkommen?

Die Beantwortung der Frage hängt von mehreren Faktoren ab. Nach der Rechtslage kann den Mieter unter Umständen die Wohnungsinhaberhaftung treffen, wenn sogenanntes gefährlich verwahrtes Wasser die Schadensursache darstellt. Hierunter wird zum Beispiel ein zu gering dimensionierter oder fehlerhaft angeschlossener Waschmaschinenschlauch, ein unbeaufsichtigt geöffneter Wasserhahn oder ein verstopfter Abfluss verstanden.

Die Haftung des Mieters ist dabei grundsätzlich verschuldensunabhängig, jedoch erst dann gegeben, wenn Gefahrenmomente den Schadenseintritt vorhersehbar machen und der Mieter diesen sohin objektiv bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt hätte verhindern können. So begründet etwa ein Wasserrohrbuch nicht automatisch die zitierte Haftung, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die den Schadenseintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich machen. Gelingt dem Mieter der Nachweis, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen hat, haftet er auch nicht.

Zu beachten gilt es jedoch, dass der Mieter nicht nur für eigenes schadenverursachendes Verhalten, sondern auch für fremdes Fehlverhalten, etwa seiner Familienmitglieder oder beauftragter Handwerker, einzustehen hat, und zwar auch dann, wenn mieterseitig weder Verschulden noch die beschriebene objektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegen.

Warum haftet der Mieter, auch wenn er kein Verschulden hat?

Begründet wird dies damit, dass dem Mieter die faktische Verfügungsgewalt über die Mieträumlichkeiten und demnach auch die Möglichkeit der vorzeitigen Schadensabwendung zukommt. Geschützt wird sohin der geschädigte Dritte, etwa der Eigentümer der darunter befindlichen Wohnung, welcher bei Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen direkt den Wohnungsinhaber zu Schadenersatzleistungen heranziehen kann. Derjenige, dessen Güter beeinträchtigt wurden, soll sich demnach nicht mit der umständlichen Suche nach dem eigentlichen Schadensverantwortlichen aufhalten müssen.

Ist dem Geschädigten der tatsächliche Verursacher jedoch bekannt, kann und sollte dieser schadenersatzrechtlich belangt werden. Die Wohnungsinhaberhaftung schließt demnach die Inanspruchnahme und Haftung anderer Personen - so etwa des unsachgemäß handelnden Installationsunternehmens oder des Vermieters, welcher seiner Wartungs-und Erhaltungspflichten an der Mietwohnung nicht nachgekommen ist - nicht aus.

Daniela Holzer ist Rechtsanwältin bei www.ulsr.at