Passend zu Ostern:
Vom Suchen und Finden

Wer suchet, der findet: Gerade zu Ostern ist das Suchen (und auch das Finden) hoch im Kurs. Doch wem gehören gefundene Sachen und wann darf man diese behalten?

von Sie haben Recht - Passend zu Ostern:
Vom Suchen und Finden © Bild: Marius Höfinger

Wenn am Ostersonntag die Kleinen bereits frühmorgens zur Ostereiersuche ausrücken, kann man sich berechtigterweise die Frage stellen, was rechtens ist, wenn die Kinder nicht, wie erwartet, mit einem gefüllten Osternest, sondern -im Idealfall -mit etwas viel Wertvollerem von draußen zurückkommen.

Zentral ist die Frage nach dem Erwerb von Eigentum. Das österreichische Recht folgt einer uralten römischrechtlichen Tradition und erfordert zum Eigentumserwerb grundsätzlich ein Titelgeschäft (etwa einen Kaufvertrag) und einen Modus (Übergabe der Sache). Im Falle eines Fundes ist die Lage aber anders. Hier gibt es gerade kein Titelgeschäft, da kein Vertrag geschlossen wird. Das Eigentumsrecht wird also nicht vom Vormann abgeleitet (derivativ), sondern es entsteht gänzlich neu (originär).

Verloren, vergessen - oder ein "herrenloser" Schatz?

Man unterscheidet beim Finden zwischen verlorenen Sachen, vergessenen Sachen und Schätzen. Während sich verlorene Sachen generell in niemandes Gewahrsam befinden (eine Jacke, die jemand im Wald verloren hat), stehen vergessene Sachen grundsätzlich in fremdem Gewahrsam (eine Jacke, die jemand im Gasthaus vergessen hat). Aber egal ob der Finder die Jacke nun im Wald oder im Gasthaus entdeckt, hat er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und abzugeben. Behält man nämlich die gefundene Sache für sich, so macht man sich einer Unterschlagung schuldig und kann strafrechtlich belangt werden.

Nicht anzeigen muss man den Fund einer Sache, die direkt dem Berechtigten zurückgegeben wird oder deren Wert zehn Euro nicht übersteigt. Meldet sich innerhalb eines Jahres niemand bei der Fundbehörde, so erhält der Finder die Sache und erwirbt Eigentum an dieser. Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer doch, so hat der Finder Anspruch auf Finderlohn. Dieser beträgt bei verlorenen Sachen grundsätzlich zehn Prozent und bei vergessenen Sachen fünf Prozent des gemeinen Wertes.

Von einem Schatz spricht man rechtlich gesehen dann, wenn Geld, Schmuck oder Kostbarkeiten gefunden werden, die so lange verborgen waren, dass der Berechtigte nicht mehr ausfindig gemacht werden kann. Ein solcher Schatz ist daher herrenlos. Die Grundregel besagt, dass bei solch einem Fund der Finder und der Grundeigentümer je zur Hälfte Eigentümer des Schatzes werden. Meist ist ein Schatz von kultureller Bedeutung und daher nach dem Denkmalschutzgesetz anzuzeigen.

Wird der Schatzfund verheimlicht oder hat der Suchende ohne Einverständnis des Grundeigentümers gesucht, so fällt sein Anteil an denjenigen, der den Schatzfund dennoch anzeigt, sonst an den Staat.

Thomas Krenn ist Rechtsanwaltsanwärter bei www.ulsr.at