Ist mein Testament gültig?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Meine Frau und ich haben uns nach 30 Jahren scheiden lassen. Eigentlich verstehen wir uns seither viel besser als vorher. Da ich mich in Kürze einer schweren Operation unterziehen muss, mache ich mir Gedanken über ein Testament. Ich habe keine Kinder und auch sonst keine Verwandten mehr. Deshalb soll nach wie vor meine Exfrau alles nach mir erben. Sie würde es dann ihrer Nichte weitervererben. So haben wir es vor Jahren besprochen, und jeder hat es in einem Testament festgehalten. Gilt das trotz Scheidung weiter? Oder muss ich jetzt ein neues Testament machen?
Heribert F., Wien

Lieber Herr F.,
zunächst alles Gute für Ihre bevorstehende Operation. Seit 1.1.2017 gilt nun das neue Erbrecht. Dieses hat auch Änderungen bei den Formvorschriften für Testamente gebracht. Dennoch gelten Testamente, welche vor dem 1.1.2017 errichtet wurden und den damaligen Formvorschriften entsprochen haben, weiter.

In Ihrem Fall ist es dennoch notwendig, ein neues Testament zu errichten, auch wenn Ihre Verfügung den damals geltenden Formvorschriften entsprochen hat. Durch die Erbrechtsnovelle wurden nämlich auch die vermuteten Widerrufsgründe neu geregelt. So regelt §725 ABGB (neu) nun, dass mit Auflösung der Ehe davor errichtete Testamente zugunsten des früheren Ehegatten als aufgehoben gelten. Der Erblasser muss ausdrücklich das Gegenteil anordnen, wenn das Testament weiter gelten soll. Diese neue Regelung gilt im Übrigen bereits ab Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Also bereits ab dem Beginn eines Gerichtsverfahrens wegen Ehescheidung wird vermutet, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des anderen Ehegatten widerrufen ist.

Wenn Sie daher weiterhin Ihre nunmehrige Exfrau als Alleinerbin einsetzen wollen, müssen Sie entweder ausdrücklich anordnen, dass Ihr vor der Ehescheidung verfasstes Testament weiter gelten soll, oder ein neues Testament errichten. Ich rate Ihnen, ein neues Testament zu errichten, in dem Sie auch die Nacherbschaft der Nichte Ihrer Exfrau ausdrücklich festhalten. Dazu setzen Sie Ihre Exfrau nur als Vorerbin ein und verfügen, dass nach deren Tod ihre Nichte zur Nacherbin eingesetzt wird.

Ihre Exfrau kann die Erbschaft dann unbeschränkt nutzen, darf sie aber ohne Zustimmung ihrer Nichte weder belasten noch veräußern. Sie könnten auch eine "Nacherbschaft auf den Überrest" anordnen. In diesem Fall kann Ihre Exfrau völlig frei über das Vermögen verfügen. Nach dem Tod Ihrer Exfrau würde ihre Nichte dann nur mehr das erhalten, was noch vorhanden ist.

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