Wieviel Macht
hat das Kind?

Mein 15-jähriger Sohn lehnt nach einigen unschönen Vorfällen jeden Kontakt mit seinem Vater ab. Kann es trotzdem zur gemeinsamen Obsorge kommen?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Mein 15-jähriger Sohn lehnt nach einigen unschönen Vorfällen jeden Kontakt mit seinem Vater ab. Offenbar als "Rache" dafür, dass das Gericht meinem Ex-Mann erklärt hat, er könne den 15-Jährigen nicht (mehr) zu Kontakten zwingen, hat er jetzt einen Antrag auf gemeinsame Obsorge gestellt. Da mein Ex-Mann und ich seit Jahren überhaupt nicht mehr miteinander sprechen, habe ich jetzt große Sorge. Angeblich soll die gemeinsame Obsorge ja jetzt "normal" sein. Auch mein Sohn fürchtet sich jetzt und will das auf keinen Fall. Kann es trotzdem zur gemeinsamen Obsorge kommen?

Hertha P., Tirol

Liebe Frau P.,

richtig ist, dass die gemeinsame Obsorge nunmehr der Normalfall sein soll und es daher möglich ist, dass das Gericht auch gegen den Willen eines Elternteils eine gemeinsame Obsorge beschließt.

Die gemeinsame Obsorge muss aber dem Kindeswohl entsprechen. Voraussetzungen dafür sind die Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes und ein gewisses Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern. Grundsätzlich muss diese Kommunikation nicht mündlich zwischen den Eltern erfolgen. Es würde schon reichen, wenn die Eltern per E-Mail, WhatsApp oder SMS sachlich miteinander kommunizieren können. Gerade unmittelbar nach einer Trennung sind diesen Kommunikationsmitteln sogar manchmal (vorübergehend) der Vorrang zu geben. Dass Sie und Ihr Ex-Mann seit Jahren nicht mehr miteinander sprechen, schließt eine gemeinsame Obsorge nicht von vornherein aus. Es würde vielmehr reichen, wenn Sie regelmäßig sachlich schriftlich miteinander kommunizieren.

Das Gericht hat den Vater aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass ein mündiger Minderjähriger, also ein über 14-jähriges Kind, Kontakte mit einem Elternteil von sich aus ablehnen kann. Gegen den Willen des mündigen Kindes können Kontakte daher nicht (mehr) erzwungen werden.

Auch für die Frage der gemeinsamen Obsorge ist die Meinung des Kindes relevant, wenn auch, anders als im Kontaktrecht, nicht als alleiniges Entscheidungskriterium. Einem mündigen Minderjährigen soll die gemeinsame Obsorge seiner Eltern nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch gegen die offensichtlichen Interessen des Kindes gerichtet ist.

Äußert Ihr Sohn daher nachhaltig den Wunsch, dass weiterhin nur Sie obsorgeberechtigt bleiben sollen, so wird das Gericht diesen Wunsch Ihres Sohnes genauso wie die fehlende Kommunikation zwischen den Eltern bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

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