Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus hat mit Jahresbeginn den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten abgelöst. Was sich damit konkret ändert.

von Steuertipp - Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag © Bild: Christoph Meissner

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, er vermindert also die zu zahlende Steuer. Wer keine Steuern zahlt, bekommt den Familienbonus Plus nicht, jedoch den Kindermehrbetrag, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).

Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert. Für Kinder in Drittstaaten haben Sie keinen Anspruch.

Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro - somit 1.500 Euro pro Jahr;
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,67 Euro - somit 500 Euro pro Jahr.

Wird er in der Lohnverrechnung berücksichtigt?

Für Selbstständige kann der Familienbonus Plus nur über die Steuererklärung beantragt werden, für Dienstnehmer kann er auch schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der Dienstnehmer muss seinem Dienstgeber auf einem amtlichen Formular (E 30) das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.

Wie weist man die Anspruchsberechtigung nach?

Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird, ist zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung vorzulegen:

  • Beim Familienbeihilfeberechtigten sowie dessen Partner ist dies die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.
  • Bei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistung etwa durch Kontoauszüge erfolgen.

Wer bekommt den Kindermehrbetrag?

Der Kindermehrbetrag von 250 Euro pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und 250 Euro als Kindermehrbetrag zu erstatten.

Mag. Monika Seywald ist Steuerberaterin und Partnerin der TPA Steuerberatung
www.tpa-group.at