(Silvester-)Krach:
Viel Lärm um nichts?

Schreiende Kinder oder die ganze Nacht Party: Rücksichtslose Nachbarn sind ein Ärgernis. Doch wann spricht man von Lärm und was kann man dagegen tun?

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Viel Lärm um nichts? © Bild: Marius Höfinger

Silvester verbinden die meisten von uns mit farbenfrohem Feuerwerk, Böllerschießen und ausgiebigem Feiern mit Freunden. Nicht jeder hat jedoch eine Freude, wenn bis in die frühen Morgenstunden aus der Nachbarwohnung laute Musik dröhnt und angeheiterte Gäste auf der Terrasse einen Knallkörper nach dem anderen zünden. Manche Leute feiern jedoch nicht nur zu Silvester, sondern gerne auch spontan zwischendurch.

Kann man sich zur Wehr setzen?

Nach Silvester ist bekanntlich vor Silvester: Grundsätzlich ist zu beachten, dass bestimmte Knallkörper im Ortsgebiet generell verboten sind und laut Pyrotechnikgesetz zahlreiche Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Feuerwerkskörpern bestehen.

In den meisten Bundesländern steht die "ungebührliche Erzeugung von störendem Lärm" unter Verwaltungsstrafe. Die Justiz beurteilt Lärm dann als ungebührlich, wenn "gegen ein Verhalten verstoßen wird, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann". Diese Definition ist natürlich sehr allgemein, und es obliegt letztlich der gegebenenfalls zu Hilfe gerufenen Polizei, zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein Einschreiten notwendig ist.

Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dem Nachbarn die Verursachung von Lärm zu untersagen, sofern dieser nicht ortsüblich ist und die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit sind die jeweils vorhandenen regionalen Gegebenheiten heranzuziehen. Ein höherer Lärmpegel wird auf dem Land eventuell anders zu beurteilen sein als in der Großstadt (wo grundsätzlich schon mit einer höheren Lärmbeeinträchtigung zu rechnen ist). Sofern sich die Party in vernünftigem Rahmen hält und nicht gerade jedes Wochenende stattfindet, wird man wohl von einer Ortsüblichkeit ausgehen können. Ob man wesentlich beeinträchtigt ist, hängt nicht vom subjektiven Empfinden des Einzelnen ab, sondern wird auf einen durchschnittlichen Bewohner abgestellt.

Kritisch wird es dann, wenn der Lärm ein Ausmaß erreicht, durch das bereits eine Gesundheitsgefährdung möglich ist. Liegt eine solche Gefährdung nicht vor, werden in aller Regel die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht vorliegen.

Nicht ohne weiteres hinnehmen muss man hingegen, wenn die Party des Nachbarn zur Dauereinrichtung wird. Dann ist auch der Vermieter in der Pflicht, den lärmenden Mieter zur Einstellung seines Verhaltens und entsprechender Rücksichtnahme gegenüber den Mitmietern aufzufordern. Ändert der Mieter sein Verhalten nicht, muss er allenfalls mit einer Kündigung wegen "unleidlichen Verhaltens" rechnen. In jeden Fall empfiehlt sich, vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder Anzeige bei der Polizei das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.

Robert Steinacher ist Rechtsanwalt bei www.ulsr.at