Studiengebühr unumgänglich?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Neben meiner Berufstätigkeit studiere ich seit vier Jahren an der Universität Wien. Mir wurde nun ein Studienbeitrag für das Wintersemester 2017/2018 vorgeschrieben. Muss ich das wirklich zahlen? Wegen meiner Berufstätigkeit kann ich natürlich nicht so schnell studieren. Gibt es nicht vielleicht eine Möglichkeit, den Studienbeitrag nicht zahlen zu müssen?
Jutta F., Wien

Liebe Frau F.,
seit dem Sommersemester 2013 müssen ordentliche Studierende aus Österreich oder einem anderen EU-Land einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zahlen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten. Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu zahlen. Der Studienbeitrag ist jeweils für jedes Semester im Voraus zu bezahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Studienbeitrag erlassen und rückerstattet werden. Davon profitieren beispielsweise Studierende, die nachweislich mehr als zwei Monate durch eine Krankheit am Studium gehindert wurden. Aber auch Studierenden, die durch eine Schwangerschaft nicht zielstrebig studieren konnten oder sich überwiegend der Betreuung eines Kindes bis zum siebenten Geburtstag gewidmet haben, kann der Studienbetrag über Antrag erlassen werden.

Auch eine Berufstätigkeit kann noch zu einem Erlass und einer Rückerstattung des Studienbeitrags berechtigen. Für den Fall, dass Sie nur geringfügig neben dem Studium beschäftigt sind, würde dies keinen Grund für einen Erlass der Studiengebühren bedeuten. Wenn Sie im Kalenderjahr vor dem nunmehrigen Semesterbeginn, also in Ihrem Fall im Jahr 2016, aber durch die Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von zumindest dem Vierzehnfachen der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben, so kann Ihnen der Studienbeitrag erlassen und rückerstattet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß §5 Abs. 2 ASVG beträgt derzeit 425,70 Euro monatlich und entspricht somit einem Bruttojahreseinkommen von 5.820,08 Euro.

In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags bei dem für Sie zuständigen Rektorat stellen. Diesem Antrag müssen Sie alle notwendigen Nachweise, insbesondere einen Jahreslohnzettel 2016, beilegen.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings diese Ausnahmeregelung aufgehoben und dem Gesetzgeber bis 30.6.2018 Zeit gegeben, die Bestimmung zu reparieren. Bis heute wurde keine Gesetzesänderung durchgeführt. Sollte es bei der Aufhebung bleiben, wären ein Erlass und eine Rückerstattung der Studiengebühren in Ihrem Fall ab dem Wintersemester 2018/2019 nicht mehr möglich.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at