Die Studenten und
der liebe Unterhalt

Wie lange sind Eltern für die studierende Tochter, den studierenden Sohn unterhaltspflichtig? Was, wenn diese dabei bummeln - oder ein Doktorat machen wollen?

von Sie haben Recht - Die Studenten und
der liebe Unterhalt © Bild: Marius Höfinger

Das neue Semester hat begonnen, und so manch ein Elternteil stellt sich (vielleicht erneut) die Frage, ob er dem studierenden Kind nach wie vor Unterhalt leisten muss. Grundsätzlich besteht die elterliche Unterhaltspflicht so lange, bis das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen zur Selbsterhaltungsfähigkeit ausreichenden Beruf ausübt.

Und was, wenn die Ausbildung scheitert?

Hiervon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Berufsausbildung aus eigenem Verschulden des Kindes endgültig gescheitert ist (man denke beispielsweise an das mehrmalige Klassenwiederholen ohne Aussicht auf Abschluss). Ebenso erlischt der Unterhaltsanspruch früher, wenn das Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung vorhandene Jobchancen nicht nutzt.

Die Matura alleine genügt aber noch nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit; unerheblich ist auch, ob es sich um eine AHS-oder BHS-Matura handelt. Bereits das Bestehen der Matura selbst dokumentiert die erforderliche Eignung des Kindes, ein aufbauendes Studium zu absolvieren.

Die Aufnahme eines Diplom-oder Bachelorstudiums nach Schulabschluss verlängert sohin den Unterhaltsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn das Anschlussstudium von der bisherigen Fachrichtung der Schulbildung abweicht - der OGH hat zuletzt ausdrücklich festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht allein deshalb erlischt, weil es nach der HTL das Bachelorstudium für Wirtschaftsrecht absolviert. Auch ein Masterstudium zählt zur Grundausbildung; anders verhält es sich beim Doktorat (die Unterhaltspflicht bleibt nur aufrecht bei einem überdurchschnittlichen Studienerfolg im Grundstudium, wenn sich die Berufschancen steigern und das Doktorat dem Unterhaltspflichtigen finanziell zumutbar ist).

Wie verhält es sich aber bei "Bummelstudenten"? Ein einmaliger Wechsel der Studienrichtung hat grundsätzlich noch keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs. Das Studium schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit allerdings nur so lange hinaus, als dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Maßgeblich hierfür ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, wobei Prüfungsmisserfolge und Verzögerungen (beispielsweise krankheitsbedingt) in einem gewissen Maß toleriert werden. Untergliedert sich das Studium in Studienabschnitte, wird die Einhaltung der durchschnittlichen Studiendauer pro Abschnitt und eine gewisse Prüfungsfrequenz verlangt.

Ein Indiz für die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bildet mitunter der Weiterbezug von Familien-oder Studienbeihilfe. Insbesondere um ein Weiterbestehen/Erlöschen der Unterhaltspflicht im Auge behalten zu können, empfiehlt es sich daher, dass man sich regelmäßig den Studienerfolgsnachweis vorlegen lässt.

Stephanie Pšick-Göls ist Rechtsanwältin bei www.ulsr.at