Sommerjob, Ferialpraxis oder Volontariat?

In den Sommermonaten werden oft Schülerinnen, Schüler und Studierende beschäftigt. Sind es normale Arbeitsverhältnisse oder echte Ferialpraktika?

von Steuertipp - Sommerjob, Ferialpraxis oder Volontariat? © Bild: Christoph Meissner

In vielen Fällen handelt es sich um ganz normale Arbeitsverhältnisse, für die eine entsprechende Lohnverrechnung durchzuführen ist. In diesem Fall besteht Anspruch auf (anteilige) Sonderzahlungen und Urlaub und je nach Branche auch auf ein kollektivvertragliches Mindestentgelt. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich.

Exkurs: Wie viel Entgelt muss ein Ferial-Arbeitnehmer erhalten? Entscheidend sind hier die Regelungen im für den Arbeitgeber anwendbaren Kollektivvertrag. Einige Kollektivverträge sehen ausdrücklich vor, dass Pflichtpraktikanten nicht ihrem persönlichen Geltungsbereich unterliegen. Das hat zur Folge, dass ein kollektivvertraglicher Mindestbezug nicht vorgesehen ist und auch keine Sonderzahlungen anfallen. In diesem Fall kann das Gehalt frei vereinbart werden. Andere Kollektivverträge sehen mittlerweile ausdrücklich spezielle Regelungen für Pflichtpraktikanten vor, zum Beispiel ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung. Insoweit es sich um echte Ferialpraktikanten handelt, ist der Kollektivvertrag von vornherein nicht regelungsbefugt, sodass dort das Entgelt frei vereinbart werden kann.

Was macht ein echtes Ferialpraktikum aus?

Arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen dann nicht, wenn es sich um ein "echtes Ferialpraktikum", also nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein solches Praktikum zeichnet sich durch folgende Faktoren aus: kein Einsatz als Urlaubsvertretung, meist nur Gewährung von Taschengeld, keine intensive Eingliederung in den Betrieb beziehungsweise keine Arbeitsverpflichtung im üblichen Ausmaß, Pflichtpraktikum oder übliche praktische Tätigkeit für die Schule/das Studium.

Trotz Vorliegens eines bloßen Praktikums müssen diese Personen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Es ist auch eine Lohnverrechnung durchzuführen. Wenn es um Aushilfstätigkeiten im Gastgewerbe geht, wird von den Behörden ein Ferialpraktikum in der Regel nicht anerkannt, sie gehen von einem echten Arbeitsverhältnis aus.

Eine dritte Beschäftigungskategorie stellt das sogenannte Volontariat dar. In der Praxis ist dieses freilich sehr schwer darstellbar. Ein Volontariat kennzeichnet sich durch folgende Merkmale: Ausschließlicher Zweck ist die Erweiterung und Anwendung von theoretisch erworbenen Kenntnissen, keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgeltanspruch, Volontärstätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben.

Trotz Unentgeltlichkeit ist ein Volontariat bei der AUVA anzumelden, und es fällt dafür ein (sehr) geringer Unfallversicherungsbeitrag an. Die AUVA überprüft in der Regel bereits bei der Anmeldung - oft mit einem sehr langen Fragebogen -, ob nicht ein "verstecktes" Arbeitsverhältnis vorliegt.

Wolfgang Höfle ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at