Privatnutzung von
Kfz des Arbeitgebers

Viele Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenauto zur Verfügung gestellt. Welche steuerlichen Folgen hat das, und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

von Steuertipp - Privatnutzung von
Kfz des Arbeitgebers © Bild: Christoph Meissner

Für Kfz, die dem Arbeitnehmer auch für private Fahrten zur Verfügung stehen, muss ein pauschaler Sachbezugswert in der Personalverrechnung angesetzt werden. Dieser erhöht die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge und führt dadurch zu einem niedrigeren monatlichen Nettobetrag - dem steht der Vorteil aus der Nutzung des Kfz gegenüber. Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Anschaffungskosten des Kfz und dem CO2-Emissionswert: übersteigt dieser 121 g/km (für Erstzulassungen 2019, ab 2020: 118 g/km) nicht, beträgt der Sachbezugswert 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inkl. Kosten für Sonderausstattungen), jedoch maximal 720 Euro monatlich. Übersteigt der Emissionswert den Grenzwert, sind zwei Prozent der Anschaffungskosten beziehungsweise maximal 960 Euro monatlich anzusetzen. Bei gebraucht gekauften Kfz ist der Listenpreis (alternativ nachgewiesene tatsächliche Anschaffungskosten) zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend, bei Leasing-Kfz jene Anschaffungskosten, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt wurden.

Sachbezugswert errechnen

Kann der Arbeitnehmer abwechselnd mehrere verschiedene Fahrzeuge benützen, so sind der Durchschnittswert der Anschaffungskosten und der Durchschnittswert der für die Kfz anzuwendenden Prozentsätze (1,5 oder zwei Prozent) maßgebend. Tipp: Für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von null ("echte" Elektrofahrzeuge, keine Hybrid-Kfz), ist kein Sachbezug anzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug pro Jahr nicht mehr als 6.000 km (im Schnitt 500 km/Monat) für private Fahrten, sind nur 0,75 Prozent (beziehungsweise 1,0 Prozent bei CO2-Grenzwertüberschreitung) der Anschaffungskosten als Sachbezug zu berücksichtigen. Die privaten Fahrten müssen allerdings durch ein vollständiges und korrekt geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden können.

Der Arbeitnehmer kann den Sachbezugswert grundsätzlich reduzieren, indem er einen einmaligen Kostenbeitrag leistet. Laufende Kostenbeiträge zu den Treibstoffkosten mindern den Sachbezugswert hingegen nicht.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 Prozent an der Gesellschaft, denen ein firmeneigener Pkw für Privatfahrten zur Verfügung steht, können wählen, ob sie für die Berechnung der Einkommensteuer und der Lohnnebenkosten ebenfalls einen Sachbezug wie oben beschrieben ansetzen oder die tatsächlich angefallenen Kosten der Privatfahrten. In letzterem Fall ist ebenfalls die Führung eines vollständigen Fahrtenbuches notwendig.

Dieter Pock ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.com