Schneeräum- und
Streupflicht im Ortsgebiet

Im Winter versperren die Schneemassen so manchen Gehsteig. Nach anfänglichem Ärger stellt sich die Frage, wer denn für den Winterdienst zuständig wäre.

von Sie haben Recht - Schneeräum- und
Streupflicht im Ortsgebiet © Bild: Marius Hoefinger

Grundstückseigentümer im Ortsgebiet haben nach der Straßenverkehrsordnung dafür zu sorgen, dass in der Zeit von sechs bis 22 Uhr die entlang ihrer Liegenschaft vorhandenen dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, die nicht mehr als drei Meter von ihrer Grundstücksgrenze entfernt sind, von Schnee befreit und bei Schneelage und Glatteis auch gestreut werden. Dabei sind die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen in ihrer gesamten Breite entlang des ganzen Grundstückes zu räumen und bestreuen. Ist weder ein Gehsteig noch ein Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter von Schnee zu säubern und zu streuen. Diese Verpflichtung trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten.

In den Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige gilt die Schneeräum- und Streupflicht für einen einen Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Grundstückseigentümer sind zudem dafür verantwortlich, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Falls notwendig, müssen die hierdurch gefährdeten Straßenstellen geeignet gekennzeichnet oder mit einer Schranke abgesperrt werden.

Auch Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen vom Grundstückseigentümer beseitigt werden. Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind von der Schneeräum- und Streupflicht ausgenommen. Gemeinden können durch Verordnung Abweichendes für die Schneeräum- und Streupflicht bestimmen. Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Gemeinde diesbezüglich nachzufragen.

Welche Folgen kann eine Verletzung der Räumpflicht haben?

Eine solche Verletzung gilt als Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Kommt aufgrund der schuldhaft säumigen Schneeräumung oder Streuung jemand zu Schaden, drohen auch Schadersatzpflichten gegenüber dem Verletzten.

Die Schneeräum- und Streupflicht kann vom Grundstückseigentümer auf Dritte - ein Unternehmen oder andere Person wie z.B. Mieter, Pächter, Hausbesorger, Hausverwalter etc. - übertragen werden. In diesem Fall hat der damit vertraglich Beauftragte die genannten Pflichten wahrzunehmen. Der Grundstückseigentümer haftet nur mehr dann, wenn er seine Schneeräum- und Streupflicht einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat.

Diese Pflichten nach der Straßenverkehrsordnung gelten nicht außerhalb des Ortsgebietes. Der Wegehalter haftet aber bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht; er ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlich und hat für die Verkehrssicherheit zu sorgen.

Regina Krahofer ist Rechtsanwältin bei www.ulsr.at