Verspätete Flüge

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Meine Frau und ich haben zu Pfingsten eine wunderbare Städtereise nach Hamburg gemacht. Vor dem Rückflug nach Wien wurde uns am Flughafen in Hamburg mitgeteilt, dass sich der Abflug verzögert. Der Flug wurde in weiterer Folge immer wieder verschoben. Am Ende sind wir erst sechs Stunden nach der geplanten Ankunft wieder in Wien gewesen. Einen Grund für die Verzögerung haben wir trotz Nachfragen nie erfahren. Für die Verspätung steht uns doch eine Entschädigung zu, oder? Wie hoch ist die, und wie kommen wir zu unserem Geld?
Ferdinand H., Wien

Lieber Herr H.,
Sie haben recht. Wenn Ihr Flug über drei Stunden verspätet ist und von einem EU-Flughafen zu einem EU-Flughafen führen sollte, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Dabei wird die Verspätungsdauer am Zielort nicht zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeugs auf der Landebahn berechnet, sondern erst zum Zeitpunkt des Türenöffnens des Flugzeugs.

Zunächst ist die Airline bei langen Wartezeiten verpflichtet, Sie vor Ort zu versorgen. Ihnen stehen bei einer Verspätung von über zwei Stunden für eine Flugstrecke von unter 1.500 Kilometern (dies trifft auf Ihren Fall eines Fluges von Hamburg nach Wien zu) Mahlzeiten und Getränke und die Zurverfügungstellung von Kommunikationsmöglichkeiten (zwei E-Mails, Faxe oder Telefonate) zu. Sollte der Flug erst am nächsten Tag stattfinden können, haben Sie auch Anspruch auf eine Hotelunterkunft inklusive eines Transfers zum Hotel.


Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der Länge der Flugstrecke ab und ist in der Fluggastrechte-Verordnung festgelegt. Bei einer Strecke von unter 1.500 Kilometern beträgt der Entschädigungsbetrag 250 Euro für jeden Fluggast. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern würde die Entschädigungszahlung 400 Euro und bei einer Strecke von über 3.500 Kilometern 600 Euro betragen. Diese Entschädigungszahlung steht Ihnen natürlich auch zu, wenn Sie schon Verpflegungs-oder sogar Reisegutscheine von der Fluglinie erhalten haben.

Nur wenn außergewöhnliche Umstände zur Flugverspätung geführt hätten, würde Ihnen keine Entschädigung zustehen, sehr wohl aber die erwähnten Versorgungsleistungen. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man etwa Streiks, Wetterbedingungen wie heftigen Schneefall, Eisregen oder eine Aschewolke, Vogelschlag, aber auch die Sperrung des Flughafens oder des Luftraums wegen Terrorgefahr. Diese Umstände müssten aber von der Fluglinie nachgewiesen werden.

Ihren Anspruch auf Entschädigung müssen Sie binnen drei Jahren gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, die den Flug ausgeführt hat.