Volle Pension fürs Heim?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe eine Frage bezüglich des Pflegeregresses im Altersheim: 80 Prozent der Pension werden für die Kosten im Heim herangezogen. Meine Mutter bekommt zusätzlich zur Pension in Österreich auch eine kleine Rente aus Deutschland. Werden auch von der deutschen Pension 80 Prozent abgezogen?
Sandra T., Wien

Liebe Frau T.,
die Höhe der Kosten für Altersheime kann sehr unterschiedlich sein. Es kommt einerseits darauf an, in welchem Bundesland das Altersheim ist und ob es sich um eine öffentliche oder privat geführte Einrichtung handelt. Zumeist wird ein Grundbetrag und ein Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, verrechnet. Wie hoch die Kosten für einen Bewohner in einem konkreten Altersheim sind, wird im jeweiligen Vertrag bei der Aufnahme geregelt.

Grundsätzlich ist jeder, der in einem Pflegeheim wohnt, verpflichtet, die gesamten Kosten der Betreuung zu tragen. Dazu werden neben dem Pflegegeld, der Pension oder der Rente auch das sonstige Einkommen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Nur wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt die Sozialhilfe/Mindestsicherung für den Restbetrag auf. Deutschland, nicht ausreichen, um die Kosten des Altersheims zu decken, kommt die von Ihnen angesprochene Regelung in Betracht. Nur in diesem Fall müssen der Heimbewohnerin jedenfalls 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 42,50 Euro des Pflegegelds zur freien Verfügung verbleiben, und nur ihr restliches Einkommen wird zur Tragung der Kosten des Altersheims herangezogen.

Das Einkommen Ihrer Mutter, also auch ihre Rente aus Deutschland, ist daher nicht vom Entfall des Pflegeregresses erfasst. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche, eben etwa Pensionen, Renten, Pflegegeld oder auch Unterhaltsansprüche sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen. Seit 1. Jänner 2018 bleibt lediglich das Vermögen der Personen, welche in einem Heim gepflegt werden, unangetastet. Der Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen, sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen zur Abdeckung von Pflegekosten ist seither unzulässig. Seit heuer müssen daher jene Kosten, die nicht durch das laufende monatliche Einkommen abgedeckt werden können, später nicht aus dem Vermögen bezahlt werden.

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