Parkausweis für Behinderte

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Meine Frau ist nach einem Schlaganfall auf einen Rollstuhl angewiesen, sonst geht es ihr eigentlich wieder ganz gut. Wir gehen auch gerne wieder zusammen ins Theater und ins Museum. Jetzt wurde sie von ihrer Physiotherapeutin darauf aufmerksam gemacht, dass wir uns doch einen Parkausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen besorgen könnten. Welche Voraussetzungen hat das und wo kann meine Frau diesen Ausweis beantragen?
Albert K., Wien

Lieber Herr K.!
Schön, dass es Ihrer Frau wieder so gut geht, dass Sie gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen können.
Seit 2014 werden Parkausweise gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Der Antrag ist von Ihrer Frau selbst zu stellen. Sie muss das Antragsformular "Parkausweis“ und ein Lichtbild mitnehmen. Das Antragsformular finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.

Voraussetzung für die Ausstellung eines derartigen Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass alleine hat keinerlei Rechtswirkungen für Erleichterungen beim Parken. Wenn Ihre Frau noch keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung hat, muss sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei ihrer Landesstelle beantragen.

Sobald Ihre Frau über einen Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügt, darf sie auf extra gekennzeichneten "Behindertenparkplätzen“ parken. Es handelt sich dabei nicht um Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, in denen eigentlich Halte- und Parkverbot besteht. Von diesem Verbot sind Personen ausgenommen, die über einen entsprechenden Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen. Er berechtigt Ihre Frau auch, zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen zu parken. Erlaubt ist mit diesem Ausweis auch das Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit sowie das kurzfristige Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen.

Österreichweit ist das kostenlose Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen auch gestattet, wenn der Beifahrer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO hat, er also gefahren wird und nur Beifahrer ist.

Sie können bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit Ihrer Frau daher den Pkw fahren und extra gekennzeichnete "Behindertenparkplätze“ nutzen, die zumeist nahe an Veranstaltungsorten wie Theatern und Museen eingerichtet sind.

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