Neuer Hauseigentümer

Was bedeutet der Verkauf eines Zinshauses für die bestehenden Mieter?

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Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich wohne seit über 40 Jahren in meiner Mietwohnung. Auch die meisten Nachbarn wohnen fast so lange im Haus. Jetzt haben wir alle ein Schreiben einer neuen Hausverwaltung bekommen, dass unser Haus verkauft wurde und der neue Eigentümer auch eine neue Hausverwaltung eingesetzt hat. Wir sind deshalb sehr nervös. Da steht auch, dass unser Mietverhältnis dem "MRG" unterliegt und ein Termin für eine Besichtigung des Hauses und der Wohnungen. Was heißt "MRG" und was heißt der Verkauf des Hauses für mich und meine Nachbarn noch?
Hermine L., Wien

Liebe Frau L.!
Zunächst kann ich Sie und Ihre Nachbarn beruhigen. Durch den Verkauf des Zinshauses, in dem Sie wohnen, ändert sich grundsätzlich an Ihrem Mietvertrag nichts. Der Käufer eines Zinshauses tritt in die bestehenden Mietverträge ein. Die in Ihrem Mietvertrag getroffenen Regelungen binden den neuen Eigentümer genau so wie Ihren vormaligen Vermieter. Auch mündliche Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, sind mit einem neuen Eigentümer aber sicher schwerer nachzuweisen. Ebenso kann die Hausordnung vom neuen Vermieter nicht nachträglich und einseitig geändert werden, da sie Teil des Mietvertrages ist.

Die Abkürzung "MRG" steht für Mietrechtsgesetz. Welche Mietverhältnisse dem Mietrechtsgesetz unterliegen, regelt das Gesetz selbst. Der Hinweis der neuen Hausverwaltung ist daher nur als Information zu verstehen, ändert aber an der bisherigen rechtlichen Beurteilung Ihres Mietverhältnisses nichts.

Wenn der Mietvertrag dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegt, kann der neue Eigentümer nur dann kündigen, wenn er einen gesetzlichen Grund dazu hat, also beispielsweise, wenn Sie die Miete nicht mehr bezahlen. In der Regel hat ein neuer Eigentümer eine andere Bankverbindung. Die nun gültige Bankverbindung wird Ihnen die neue Hausverwaltung in ihrem Schreiben bekannt gegeben haben. Achten Sie darauf, den zukünftigen Mietzins ab nun auf das neue Konto einzuzahlen! Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen Sie diesen ändern.

Häufig kontrolliert ein neuer Eigentümer auch die tatsächliche Nutzung der Wohnung, da eine gänzliche Untervermietung oder die Nichtbenützung der Wohnung Kündigungsgründe darstellen können. Es ist daher üblich, dass Mitarbeiter der neuen Hausverwaltung sowohl die allgemeinen Teile des Hauses als auch die einzelnen Wohnungen überprüfen, um etwaige Missstände oder Kündigungsgründe festzustellen. Da Sie die Wohnung nach Ihren Angaben seit 40 Jahren selbst benutzen, müssen Sie aber auch die angekündigte Besichtigung des Hauses nicht fürchten.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at