Anspruch auf Papamonat?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich werde Vater und freue mich schon sehr. Grundsätzlich wird meine Frau bei unserer Tochter bleiben, aber ich möchte unbedingt den "Papamonat" in Anspruch nehmen, weil ein Freund mir davon vorgeschwärmt hat. Habe ich darauf Anspruch? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Diethard L., Klagenfurt

Lieber Herr L.,
zunächst herzliche Gratulation zur bevorstehenden Geburt Ihrer Tochter! Neben dem Anspruch auf Elternkarenz gibt es für Väter in manchen Bereichen auch die Möglichkeit einer Väterfrühkarenz ("Papamonat"). Einen generellen Rechtsanspruch aller Väter auf einen "Papamonat" gibt es aber nicht.

Die Väterfrühkarenz existiert derzeit in drei Varianten. Einerseits für Bundesbedienstete und Bedienstete aller Bundesländer mit Ausnahme der Bediensteten in Kärnten und Salzburg. Die Bediensteten im öffentlichen Dienst können für maximal vier Wochen unbezahlt während des Mutterschutzes, also innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes, einen "Papamonat" in Anspruch nehmen.

Auch in Kollektivverträgen sind in manchen Branchen Bedingungen für eine Väterfrühkarenz enthalten. Hier gibt es teilweise sogar bezahlte "Papamonate". Ob dies auf Sie zutrifft, müssten Sie dem für Sie anzuwendenden Kollektivvertrag entnehmen.

Als drittes Modell gibt es noch den unbezahlten Urlaub, beziehungsweise eine mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbarte Freistellung, die grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglich ist.

Seit dem 1. März 2017 besteht die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen. Der Familienzeitbonus kann für 28 bis 31 Tage gewährt werden und muss exakt mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen. Er beträgt derzeit 22,60 Euro täglich, somit insgesamt etwa 700 Euro. Voraussetzungen sind der Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Neugeborene, der Lebensmittelpunkt des Kindes und des Elternteils in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die Inanspruchnahme der Familienzeit, also eine tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Weitere Voraussetzung ist eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor Bezugsbeginn. Eine 14-tägige Unterbrechung in dieser Zeit wäre zulässig, nicht jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Familienzeitbonus kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes und spätestens binnen 91 Tagen nach der Geburt beantragt werden. Das Antragsformular muss an die jeweils zuständige Krankenkasse übermittelt werden.