Wer darf die Kinder betreuen?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe mich von der Mutter meiner beiden Töchter (sieben und neun Jahre alt) vor fast einem Jahr getrennt. Wir waren nie verheiratet, haben aber die gemeinsame Obsorge. Seit unserer Trennung haben meine Töchter jeweils eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrer Mutter gelebt. Das hat auch für alle gut funktioniert. Seit Kurzem habe ich eine Freundin - und seither macht die Mutter nur mehr Stress: Sie wirft mir die absurdesten Dinge vor und hat mir jetzt angedroht, dass ich meine Töchter nur noch alle zwei Wochen am Wochenende sehen werde, falls meine Freundin in der Woche, in der die Mädchen bei mir sind, auch da ist. Kann sie das einfach so bestimmen? Ich will natürlich, dass meine Töchter weiter die Hälfte der Zeit bei mir sind, von meiner Freundin trennen will ich mich aber auch nicht. Was soll ich machen?
Peter B., Vorarlberg

Lieber Herr B.,
das von Ihnen geschilderte Modell der gleichteiligen Betreuung durch beide Eltern wird auch als "Doppelresidenzmodell" bezeichnet. Im Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass das Doppelresidenzmodell zulässig ist. Auch bei gemeinsamer Obsorge und gleichteiliger Betreuung muss formell ein Elternteil als hauptbetreuender Elternteil ("Domizilelternteil") festgelegt werden. Bei gelebter gleichteiliger Betreuung ist dieser Elternteil dann beispielsweise zum Bezug der Familienbeihilfe oder allfälliger Wohnbeihilfe berechtigt. Zudem sind die Kinder auch im Haushalt dieses Elternteils hauptgemeldet.

Da Sie schreiben, dass dieses Betreuungsmodell seit der Trennung gut funktioniert hat, gehe ich davon aus, dass die gleichteilige Betreuung durch beide Eltern jedenfalls bisher dem Kindeswohl entsprochen hat. Wenn aufgrund von geänderten Lebensverhältnissen das bisherige Betreuungsmodell nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde, sollten Eltern gemeinsam überlegen, welches Betreuungsmodell in Zukunft das beste für ihre Kinder ist.

Falls es Ihnen nicht gelingt, den aufkeimenden Konflikt mit der Mutter Ihrer Kinder im Einvernehmen zu lösen, muss die zukünftige Betreuungsfrage durch ein Gericht geklärt werden. Kommt das Gericht mithilfe der Familiengerichtshilfe oder eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass das Doppelresidenzmodell dem Wohl Ihrer Töchter weiter entspricht, wird dieses Betreuungsmodell gerichtlich festgesetzt. Eine Änderung der Betreuungszeiten Ihrer Töchter wäre dann nicht mehr einseitig durch einen Elternteil, sondern nur noch im Einvernehmen der Eltern oder mit einer neuen Gerichtsentscheidung möglich.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at