Trennung mit Minimalaufwand

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Um meine Ehe steht es schon länger sehr schlecht. Jetzt hat auch mein Mann eingesehen, dass es so nicht weitergeht, und einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt. Unsere Kinder sind noch sehr klein (zwei und vier Jahre) und sollen bei mir bleiben. Vermögen haben wir keines, obwohl wir beide Vollzeit arbeiten. Was müssen wir jetzt unternehmen, um einvernehmlich geschieden zu werden?
Laura P., Steiermark

Liebe Frau P.,
eine einvernehmliche Ehescheidung hat vor dem zuständigen Bezirksgericht Ihres Wohnortes zu erfolgen. Dazu müssen Sie und Ihr Mann einen gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a Ehegesetz beim Bezirksgericht einbringen. Das Gericht wird Ihnen danach einen Termin für die Ehescheidung bekannt geben. Bei diesem Termin haben Sie dann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen.

Die Vereinbarung muss Regelungen für Ihre beiden Kinder, einen etwaigen nachehelichen Ehegattenunterhalt und eine Vermögensaufteilung enthalten. Hinsichtlich Ihrer Kinder ist festzusetzen, wer in Zukunft obsorgeberechtigt sein soll. In den meisten Fällen bleibt es bei der gemeinsamen Obsorge, wobei ein hauptbetreuender Elternteil festzulegen ist. Da Sie schreiben, dass die Kinder bei Ihnen bleiben sollen, werden daher Sie als Domizilelternteil zu bestimmen sein. Ihrem Mann stehen dann Kontaktrechte zu den Kindern zu, die Sie ebenfalls bereits im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung festzulegen haben. Dabei sind sowohl regelmäßige Kontakte als auch Kontakte an Feiertagen und in den Ferien zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist festzulegen, wie hoch der Kindesunterhalt für jedes Kind sein wird, den der Vater zukünftig zu bezahlen hat. Grundsätzlich haben Kinder bis sechs Jahre Anspruch auf 16 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Für Geschwister unter zehn Jahren ist jeweils ein Prozent in Abzug zu bringen, sodass jedes Ihrer Kinder Anspruch auf 15 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des Kindesvaters hat. Berücksichtigt wird dabei auch noch der Bezug der Familienbeihilfe sowie das Ausmaß der Betreuung durch den Vater. Beim Gerichtstermin müssen Sie einen Nachweis über die Absolvierung einer Elternberatung gemäß § 95 Außerstreitgesetzvorlegen. Alle Regelungen betreffend die Kinder müssen dem Kindeswohl entsprechen und können daher später auch wieder abgeändert werden.

Die Vermögensaufteilung und die Frage des nachehelichen Unterhaltsanspruchs werden hingegen durch die einvernehmliche Ehescheidung endgültig geklärt. Da eine Ehescheidung somit weitreichende Konsequenzen hat, ist eine vorherige Beratung bei einem Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.

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